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	Kommentare zu: Verfassungsstreit! Endlich!	</title>
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		Von: Hans-Peter Kraus		</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/news/verfassungsstreit-endlich-2292/#comment-463</link>

		<dc:creator><![CDATA[Hans-Peter Kraus]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Nov -0001 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ein solcher Artikel, bei dem der Autor auch mal ein bisschen recherchiert hat, fehlte mir in der ganzen Debatte. Es gibt diese Aussagen vom Bundesverfassungsgericht, es gibt Zahlen, die zeigen, dass Internet und Print in einem Konkurrenzverhältnis stehen, Rundfunk und Internet jedoch nicht. Aber von all dem war nichts zu lesen, nur interessenbestimmte Meinungen.
Ich würde noch ein Zitat des BVErfG hinzufügen wollen, das die öff-r geflissentlich ignorieren:
&quot;Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann.&quot;
(BVerfGE 87,181 - 201)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein solcher Artikel, bei dem der Autor auch mal ein bisschen recherchiert hat, fehlte mir in der ganzen Debatte. Es gibt diese Aussagen vom Bundesverfassungsgericht, es gibt Zahlen, die zeigen, dass Internet und Print in einem Konkurrenzverhältnis stehen, Rundfunk und Internet jedoch nicht. Aber von all dem war nichts zu lesen, nur interessenbestimmte Meinungen.<br />
Ich würde noch ein Zitat des BVErfG hinzufügen wollen, das die öff-r geflissentlich ignorieren:<br />
&#8220;Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann.&#8221;<br />
(BVerfGE 87,181 &#8211; 201)</p>
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