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	<title>Bundeskartellamt &#8211; politik-digital</title>
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	<title>Bundeskartellamt &#8211; politik-digital</title>
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	<item>
		<title>Bundeskartellamt gegen Facebook: Der Ring ist eröffnet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jan 2018 08:56:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskartellamt]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale Monopolisten]]></category>
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					<description><![CDATA[Facebook sammelt Daten über seine Nutzer, dass dürfte mittlerweile allen bekannt sein. Im Dezember hat das Bundeskartellamt die Praxis des [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://politik-digital.de/wp-content/uploads/boxing.png"><img fetchpriority="high" decoding="async" src="http://politik-digital.de/wp-content/uploads/boxing.png" alt="boxen-kämpfer-seile-hände by  IgorSuassuna via pixabay (CC0)" width="640" height="280" class="alignleft size-full wp-image-153897" /></a>Facebook sammelt Daten über seine Nutzer, dass dürfte mittlerweile allen bekannt sein. Im Dezember hat das Bundeskartellamt die Praxis des US-Unternehmens in Deutschland unter die Lupe genommen. Der Grund dafür: Facebook nutzt seine Marktstellung aus, um auch Daten ohne Zustimmung der Nutzer von Drittseiten zu sammeln.</p>
<h3>Sammeltrieb</h3>
<p>Dass alle Seiten, auf denen sich ein Facebook-Like-Zeichen befindet, Daten über den Nutzer an Facebook leiten, ist im Grunde genommen nur eine konsequente Fortsetzung der Unternehmensphilosophie des US-Konzerns. Das Kerngeschäft von Facebook ist das Sammeln von Daten über seine Nutzer. Durch die Informationen können Werbekunden zielgerichtete Werbung schalten und ihre Reichweite so frei skalieren. Soweit, so bekannt, doch die Praktiken des Datensammelns von Drittseiten hat das <a href="http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/19_12_2017_Facebook.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bundeskartellamt jetzt scharf angegriffen</a>. Facebook hat in Deutschland praktisch keine Konkurrenz und nutzt dieses Monopol auch aus.</p>
<h3>Alternativen</h3>
<p>Jeder hat grundsätzlich natürlich die freie Wahl Facebook zu benutzen oder nicht. Aber das gilt nur im Grundsätzlichen. Schon für viele Privatpersonen ist es schwierig, ein anderes soziales Netzwerk zu nutzen. Kein Wunder, in manchen Bevölkerungsgruppen ist auf den anderen sozialen Netzwerken fast niemand anzutreffen. Wesentlich schwieriger wird es aber für die Kunden von Facebook. Für Anzeigekunden ist es wenig effektiv Werbung in Netzwerken zu schalten, wenn dort viel weniger Menschen erreicht werden und die Zielgerichtetheit viel geringer ist. Natürlich haben auch Unternehmen die freie Wahl, die Wahl auf das „soziale Netzwerken“ zu verzichten, oder mitzumachen. Wer sich für das Netzwerken entscheidet, kommt an Facebook nicht vorbei, auch in Deutschland gibt es kaum Alternativen zum Marktführer.</p>
<h3>Wenn die Stellung zum Problem wird</h3>
<p>Die marktbeherrschende Stellung von Facebook wird mit der Einleitung des Verwaltungsaktes durch das Bundeskartellamt offiziell zum Problem. Facebook erhält über die Serveranfragen von Drittseiten Daten, bei denen keine Zustimmung zur Speicherung durch den Nutzer erfolgte. So können auch Daten über Nutzer gespeichert werden, die nicht bei Facebook registriert sind. Facebook nutzt somit seine Marktstellung in Deutschland als meistgenutztes soziales Netzwerk aus, um über jeden Nutzer des Internet Daten zu sammeln und zu speichern. Diese Praxis zeigt, dass der US-Konzern alle Mittel, die zur Verfügung stehen nutzt, um an mehr Daten zu gelangen. Dass der deutsche Staat an dieser Stelle regulierend einzugreifen versucht, ist erst einmal eine gute Nachricht.</p>
<h3>Was folgt daraus</h3>
<p>Das Bundeskartellamt hat die rechtliche Einschätzung zum Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung an Facebook übersandt. Der US-Konzern kann nun erst einmal Stellung zu den Vorwürfen des Kartellamtes beziehen. Am Ende könnte Facebook in Deutschland aber sogar das Speichern der Daten von Drittseiten komplett untersagt werden. Wie weit das Kartellamt an dieser Stelle geht und inwiefern Facebook sich auf Kompromisse einlässt, wird sich im Verlauf des Jahres 2018 zeigen. Im Frühsommer wird in der Sache des Verwaltungsverfahren eine Entscheidung ergehen müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Titelbild: boxing by <a href="https://pixabay.com/de/users/IgorSuassuna-350901/" rel="noopener noreferrer" target="_blank">IgorSuassuna</a> via <a href="https://pixabay.com/de/boxen-k%C3%A4mpfer-seile-h%C3%A4nde-412001/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">pixabay</a>, <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/" rel="noopener noreferrer" target="_blank">CC0 Creative Commons</a>.</p>
<p><a href="http://politik-digital.de/wp-content/uploads/CC-Lizenz-630x11011.png" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><img decoding="async" class="alignleft  wp-image-139428" src="http://politik-digital.de/wp-content/uploads/CC-Lizenz-630x11011.png" alt="CC-Lizenz-630x1101" width="441" height="77" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Kartellverfahren gegen Microsoft aus Sicht des deutschen Kartellrechts</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/uncategorized/das_kartellverfahren_gegen_microsoft_aus_sicht_des_deutschen_kartellrechts-621/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[gmildner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 1998 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskartellamt]]></category>
		<category><![CDATA[Horst Nölkensmeier]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif">
Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende
als auch um die zukünftige Marktmacht des Unternehmens und
die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt
auch auf das Internetgeschäft übertragen kann. Hinter
der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb
durch staatliche Eingriffe korrigiert werden muß und welche
Instrumente dafür zur Verfügung stehen.</span>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif"><br />
Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende<br />
als auch um die zukünftige Marktmacht des Unternehmens und<br />
die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt<br />
auch auf das Internetgeschäft übertragen kann. Hinter<br />
der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb<br />
durch staatliche Eingriffe korrigiert werden muß und welche<br />
Instrumente dafür zur Verfügung stehen.</span><!--break--><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><b>Ein Interview mit Horst Nölkensmeier (Bundeskartellamt)</b></p>
<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
</span></span></p>
<table align="left" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" width="120">
<tbody>
<tr>
<td width="120"><img decoding="async" src="http://www.politik-digital.de/archiv/koepfe/nmeier/images/nmeier.jpg" alt="Horst Nölkensmeier" border="1" height="158" hspace="0" vspace="0" width="117" /></td>
<td rowspan="2"><spacer type="block" height="1" width="10"></spacer></td>
</tr>
<tr>
<td bgcolor="#e0e0e0"><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial,Helvetica; color: #333333"><br />
			Horst Nölkensmeier </span></td>
</tr>
<tr>
		</tr>
</tbody>
</table>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende als auch um die zukünftige Marktmacht des<br />
Unternehmens und die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt auch auf das Internetgeschäft<br />
übertragen kann. Hinter der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb durch staatliche Eingriffe<br />
korrigiert werden muß und welche Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Der Jurist Horst Nölkensmeier ist seit 1968 im<br />
Bundeskartellamt tätig, zunächst in der Rechtsabteilung, später in verschiedenen anderen Bereichen. Seit August 1996 ist<br />
er Vorsitzender der 6. Beschlussabteilung, zuständig für Medien. Er schildert das Verfahren aus der Perspektive der<br />
Regulierungspraxis und unterscheidet dabei die reaktive Philosophie des deutschen Kartellrechts gegenüber dem präventiven<br />
Charakter des US-amerikanischen.<br />
</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Herr Nölkensmeier &#8211; Ich möchte Sie zunächst bitten, die gesetzlichen Grundlagen für das Kartellverfahren gegen Microsoft<br />
in den USA darzustellen und diese gegenüber der deutschen Perspektive abzugrenzen.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Es gibt zwei Vorwürfe gegen Microsoft, besser gesagt, zwei Gruppen von Vorwürfen. Die einen<br />
betreffen den Vorwurf, daß Microsoft sich angeblich mit Netscape getroffen haben soll, um den Markt für den Vertrieb von<br />
Internet-Browsern aufzuteilen, was nach den Zeugenaussagen am Widerstand von Netscape gescheitert ist. Das wäre ein Kartell<br />
gewesen, welches nicht nur nach amerikanischem Anti-Trust- Recht, sondern auch nach deutschem Kartellrecht, Paragraph 1 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), mit einem Verbot belegt ist. So einem Verdacht würde das Bundeskartellamt<br />
von sich aus nachgehen. Warum wir das jetzt nicht machen, dazu kommen wir sicher später noch. In dem Paragraph 1 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht, daß es verboten ist, durch Absprachen unter Wettbewerbern<br />
Wettbewerbsbeschränkungen herbeizuführen. Microsoft wollte eine Aufteilung des Marktes nach dem Motto: Ein bestimmter Teil<br />
der Kundschaft wird von euch bedient und der andere von uns. Dieses ist der eine Teil der Vorwürfe.<br />
Der zweite Teil der Vorwürfe betrifft Praktiken, die im amerikanischen Anti-Trust-Recht in Section 2 Sherman Act als<br />
monopolizing bezeichnet werden. Das heißt, ein Unternehmen, das schon eine beherrschende Position im Markt besitzt,<br />
versucht durch bestimmte wettbewerbsbeschränkende Praktiken, und zwar jetzt allein und nicht im Verbund eines Kartells, den<br />
Markt noch fester in die Hand zu bekommen und durch etwas unfaire Methoden den Wettbewerbern das Leben schwer zu machen.<br />
Dieses ist jetzt genau die strittige Frage. Diesen zweiten Bereich von Vorwürfen würde man im deutschen Kartellrecht als<br />
Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bezeichnen. Da ist die sedes materiae nach dem neuen Kartellgesetz (gültig<br />
seit dem 01. Januar 1999, Anm. G.M.) der Paragraph 20 GWB. Dann gibt es noch den Teil, der unter Paragraph 16 GWB fällt<br />
und Ausschließlichkeitsbindungen behandelt, was die Amerikaner tying clauses nennen. Dieses kann eine Form von monopolizing<br />
sein.<br />
Insgesamt ist das deutsche Kartellrecht bezüglich dieser Vorwürfe dem amerikanischen Kartellrecht recht ähnlich, nur die<br />
Möglichkeiten einzugreifen sind etwas schwieriger. Das deutsche Kartellrecht ist präziser und läßt den Kartellbehörden<br />
nicht so viel Beurteilungsspielraum.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Die diskutierten Praktiken von Microsoft, wie z.B. Exklusiv- und Koppelungsverträge oder technische Hindernisse und<br />
kostenlose Abgabe, sollten ja dazu dienen, vor allem Netscape aus dem Markt für Browser zu drängen. Sind solche Fälle<br />
explizit auch im deutschen Kartellrecht geregelt, oder gibt es dort nur einen Oberbegriff, unter dem solche Beispiele<br />
subsumiert werden?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Es gibt hier nur den Oberbegriff des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, für den das<br />
Beispiele wären, abgesehen von dem Fall der Exklusivverträge. Dieses sind Verträge, die bei uns ausdrücklich im Gesetz<br />
erwähnt sind und untersagt werden können, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen praktiziert werden. Der zweite Fall,<br />
daß also irgendwelche technischen Hindernisse eingebaut werden, und es schwierig ist, die vorinstallierte Software<br />
irgendwie zu beseitigen, um statt dessen Wettbewerbsprodukte zu installieren, kann im Einzelfall auch ein Mißbrauch einer<br />
marktbeherrschenden Stellung sein, wenn dies von einem marktbeherrschenden Unternehmen praktiziert wird. Daß Microsoft<br />
beim Betriebssystem auf dem Markt für PCs eine marktbeherrschende Stellung hat, daran besteht kein Zweifel. Es müßte jedoch<br />
im einzelnen genauer betrachtet und verifiziert werden, inwieweit der Verbraucher getäuscht wird und es ihm wirklich<br />
erschwert wird, eine andere Software an der Stelle zu installieren. Ich habe große Zweifel, ob die Vorwürfe, die im Bezug<br />
auf diese technischen Hindernisse erhoben werden, wirklich berechtigt sind. Der dritte ist ein Vorwurf, der nach Aussage<br />
der Kollegen, die sich bei uns schon einmal damit beschäftigt haben, wahrscheinlich nach deutschem Recht kaum richtig in<br />
den Griff zu kriegen ist. Es geht um die kostenlose Abgabe des Internet-Browsers, wenn man das Betriebssystem kauft.<br />
Natürlich ist es richtig, daß das den Marktzutritt für einen Hersteller, der nur solche Browser herstellt, erheblich<br />
erschwert. Die kostenlose Abgabe von Waren ist im allgemeinen gar nicht so schwer als Mißbrauch zu deklarieren. Das ist<br />
bereits nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Man könnte es als eine Form des extremen<br />
Niedrigpreiswettbewerbs bezeichnen. Das gilt jedoch nicht für Dinge, die einen Teil eines Produktes darstellen und mit<br />
einem anderen zusammenhängen, welches gegen Entgelt abgegeben wird.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Gibt es in diesem Fall Aktivitäten seitens der Europäischen Kartellbehörde?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b>Horst Nölkensmeier:</b> Die Europäer haben sich auch mit dem Microsoft-Fall befaßt, ich kann allerdings nicht sagen, ob<br />
dort Beschwerden vorliegen. Die Behörde verhält sich abwartend, um zu sehen, was bei dem US-Verfahren beschlossen wird,<br />
gleiches gilt für das Bundeskartellamt. Sowohl die Brüsseler Beamten als auch wir können Verfahren einleiten. Im Fall von<br />
Microsoft würde das Verfahren auf Artikel 86 der Römischen Verträge basieren. Diese Vorschrift verbietet das Ausnutzen<br />
marktbeherrschender Stellungen. Es ist so, daß sowohl die EU-Kommission als auch die nationalen Behörden gleichzeitig<br />
Kartellverfahren betreiben können. Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn ein Betroffener einen Freistellungsantrag stellt.<br />
Es ist möglich, in Kartellfällen, und dazu gehören auch solche tying clauses, eine Ausnahme vom Kartellgesetz in Brüssel<br />
zu beantragen. Wenn so eine Ausnahme erteilt wird, dann gilt diese Ausnahme nicht nur bezüglich des europäischen<br />
Kartellrechts sondern auch des nationalen Kartellrechts.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Auf welcher kartellrechtlichen Grundlage wird denn in den USA das Verfahren gegen Microsoft geführt?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Zunächst einmal ist die Grundlage des amerikanischen Verfahrens der Sherman Act. Hiervon<br />
bezieht sich Section 1 auf die Vorwürfe der Kartellbildung mit Netscape und Section 2 auf die bereits erwähnten<br />
Geschäftspraktiken, die die Wettbewerber vom Marktzugang ausschließen sollen. Es gibt in den USA darüber hinaus noch<br />
die Fusionskontrolle, die auf dem Clayton Act basiert. Hier kann die Monopolisierung im Markt durch externes Wachstum<br />
verhindert werden. Inzwischen werden innerhalb des Microsoft-Verfahrens in den USA Überlegungen angestellt, ob man<br />
möglicherweise Microsoft irgendwie aufteilen muß.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Die berühmten Kartellverfahren gegen marktbeherrschende Großkonzerne wie Standard Oil, IBM und AT&amp;T haben immer wieder<br />
zu einer Zerschlagung geführt. Was gibt es prinzipiell im deutschen Verfahren für Möglichkeiten, den Mißbrauch einer<br />
marktbeherrschenden Stellung zu unterbinden?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Im deutschen Kartellrecht gibt es dafür keine Möglichkeiten. Wir haben eine Fusionskontrolle,<br />
die nur anläßlich eines Unternehmenskaufs eingreift. Wir können also Unternehmen verbieten, ein anderes zu kaufen.<br />
Bezüglich der Geschäftspraktiken können nach dem deutschen Kartellrecht solche Verträge nur für unwirksam erklärt werden<br />
oder solche Praktiken verboten werden. Dieses ist jedoch sehr problematisch, weil dies ganz exakt definiert werden muß,<br />
damit die Unternehmen genau wissen, was sie nicht tun dürfen. Bei Verstoß ist dies mit Sanktionen wie Bußgeldern verknüpft.<br />
Im Anti-Trust-Recht der USA gibt es jedoch noch die Möglichkeit, den Gefährdungstatbestand zu beseitigen durch eine<br />
Zerlegung zu großer Unternehmen, wie z.B. bei den Telefongesellschaften geschehen. Diese Möglichkeit gibt es weder im<br />
deutschen noch im europäischen Kartellrecht.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Im Gegensatz zum vorbeugenden amerikanischen Kartellrecht läuft also das deutsche und europäische den Praktiken der<br />
Unternehmen hinterher?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das kann man so sagen. In der Beziehung ist das kontinentaleuropäische Kartellrecht eine Art<br />
Reparaturbetrieb, wo Details repariert werden und die grundlegenden Probleme, die sich aus der Marktstruktur ergeben,<br />
nicht angefaßt werden, was eine Entflechtung bewirken könnte.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Ist dieser grundlegende Unterschied der Ansätze im Kartellrecht immer schon so vorhanden gewesen?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b>Horst Nölkensmeier:</b> Ja. Die Amerikaner haben es ganz konsequent schon zu Anfang dieses Jahrhunderts mit in der Diskussion<br />
gehabt, daß man derartig große Unternehmen auseinander dividieren muß. Das ist bei uns nie der Fall gewesen. Hier hat man<br />
sich wahrscheinlich gefürchtet, daß zu schnell die Grenze zur reinen Strukturpolitik oder zum Interventionismus<br />
überschritten wird. Ob diese Gefahr jedoch wirklich bestanden hat, weiß ich nicht. Dazu muß man sehen, daß das Kartellrecht<br />
natürlich das Ergebnis eines politischen Interessenkonfliktes ist, zwischen der Industrie, dem jeweiligen Gesetzgeber und<br />
allen möglichen anderen Kräften, die in dem Aushandlungsprozeß tätig sind. Insofern muß man einfach konstatieren, daß sich<br />
diese Idee bisher hier nicht hat durchsetzen können, obwohl sie namhafte wissenschaftliche Vertreter als Verteidiger hat,<br />
vor allen Dingen aus der Freiburger Schule. Es gab während der Zeit der Besatzungsmächte ein Dekartellierungsrecht. Damals<br />
haben die Besatzungsmächte Teile des amerikanischen Kartellrechts auf die deutsche Industrie angewendet in Form von<br />
Dekartellierungsverordnungen. Dahinter standen natürlich nicht nur Motive des Wettbewerbsschutzes. Es ging auch darum, die<br />
deutsche Industrie auseinander zu dividieren. Als bekanntes Beispiel mag die IG Farben herhalten. Es ist interessant, daß<br />
die Amerikaner das Dekartellierungsrecht jedoch ziemlich schnell entnervt aufgegeben haben. Sie hatten die Vorstellung, daß<br />
man vor allen Dingen die deutsche Rüstungsindustrie entflechten müsse, die Versuche sind jedoch im Sande verlaufen. Dies<br />
hätte der Ursprung einer wettbewerblich orientierten Entflechtungsregelung sein können. Dazu ist es aber nie gekommen und<br />
wird es wohl nie kommen, auch wenn es gerade für einige hochkonzentrierte Märkte mit entsprechenden Zutrittsschranken die<br />
Ultima Ratio ist.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Noch zwei letzte Fragen zum Kartellverfahren. In den USA läuft das Verfahren vor einem Gericht. Welche Verwaltungsbehörde<br />
wäre hier zuständig? Bezüglich der Verbraucher wird in den USA immer ein Verbraucheranwalt sehr stark mit einbezogen. Was<br />
gibt es für Möglichkeiten für Verbraucher oder deren Interessenvertreter in Deutschland?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das amerikanische Verfahren ist ganz anders als unseres. Bei uns werden die Fälle vom<br />
Bundeskartellamt selber entschieden als Verwaltungsentscheidung, die dann vor Gericht angefochten werden kann. In den USA<br />
ist es so, daß die Anti-Trust-Behörden, das Department of Justice oder die Federal Trade Commission beispielsweise wie ein<br />
Staatsanwalt auftreten. Sie plädieren in einem Gerichtsverfahren für eine bestimmte Entscheidung. Sie können zwar auch<br />
schon vorläufige Maßnahmen treffen, die eigentliche Entscheidung wird jedoch von einem Gericht gefällt. Deshalb streiten<br />
sich vor dem amerikanischen Gericht, bei dem das Microsoft-Verfahren anhängig ist, als Parteien die Vereinigten Staaten<br />
gegen Microsoft. In diese Situation kommen wir erst, wenn unsere Entscheidung nach ihrem Erlaß angefochten wird. Dann<br />
entscheiden Gerichte darüber, ob unsere Entscheidung, so wie wir sie erlassen haben, rechtmäßig ist.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Welches Gericht wäre das?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das ist als erste Instanz das Kammergericht, als zweite Instanz ist es der Bundesgerichtshof<br />
mit seinem Kartellsenat. Weiterhin gibt es hier den Verbraucheranwalt nicht. Wir als Kartellamt betrachten uns als<br />
Verbraucheranwalt. Es gibt aber natürlich eine Reihe von Fällen, in denen wir z.B. die Verbraucherzentralen einschalten,<br />
um uns zu informieren und deren Standpunkt kennenzulernen. Insgesamt ist das Verfahren beim Kartellamt sehr offen und frei,<br />
so daß es viele Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Mitwirkung gibt. Wir können kontaktieren, wen wir wollen, wir<br />
können Befragungen unternehmen, bis hin zu einer zwangsweisen Befragung. Wir können jedoch nicht vereidigen. Wenn wir eine<br />
eidliche Aussage herbeiführen wollen, müssen wir mit dem Betroffenen zu einem Amtsrichter gehen.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Und die Unternehmen haben im deutschen Kartellverfahren auch rechtlich festgeschriebene Möglichkeiten der Mitwirkung, um<br />
ihre eigenen Interessen zu vertreten?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Da das Kartellverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, gelten dessen allgemeine Grundsätze und<br />
Grundregeln. Denen zufolge müssen wir rechtliches Gehör gewähren, das heißt, wir müssen einem Unternehmen alle nur<br />
möglichen Verteidigungsmöglichkeiten gewähren, damit sie ihren Standpunkt ausreichend darlegen können, z.B. durch<br />
Anhörungen oder schriftliche Stellungnahmen. Unternehmen, die ein starkes Interesse an dem Verfahren haben, aber nicht<br />
unmittelbar betroffen sind, können sich über die sogenannte Beiladung einbringen. Hierfür können sie einen Antrag stellen<br />
und müssen nachweisen, daß sie von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens unmittelbar betroffen wären, was im Falle eines<br />
direkten Wettbewerbers zweifelsohne gegeben ist. Wenn das der Fall ist, können wir sie in einer besonderen Entscheidung<br />
zum Verfahren beiladen als volle Verfahrensbeteiligte mit allen Rechten.</p>
<p></span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Gudrun Mildner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der<br />
Universität der Bundeswehr Hamburg und Mitglied des Promotionskollegs<br />
<a href="http://www.expertengruppe.de/">&quot;Optionen digitaler interaktiver Medien der Informationsgesellschaft&quot;</a><br />
der<a href="http://www.boeckler.de/"> Hans-Böckler-Stiftung</a>.</p>
<p><i>Das Interview ist zuerst erschienen in: Hebecker, E./Kleemann, F./Neymanns, H./Stauff, M. (Hg.):<br />
Neue Medienumwelten. Zwischen Regulierungsprozessen und alltäglicher Aneignung&quot;. Frankfurt: Campus, 1999.</i></span></span></p>
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