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	<title>Horst Nölkensmeier &#8211; politik-digital</title>
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	<title>Horst Nölkensmeier &#8211; politik-digital</title>
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	<item>
		<title>Das Kartellverfahren gegen Microsoft aus Sicht des deutschen Kartellrechts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[gmildner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 1998 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Horst Nölkensmeier]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskartellamt]]></category>
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					<description><![CDATA[<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif">
Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende
als auch um die zukünftige Marktmacht des Unternehmens und
die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt
auch auf das Internetgeschäft übertragen kann. Hinter
der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb
durch staatliche Eingriffe korrigiert werden muß und welche
Instrumente dafür zur Verfügung stehen.</span>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,Helvetica,sans-serif"><br />
Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende<br />
als auch um die zukünftige Marktmacht des Unternehmens und<br />
die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt<br />
auch auf das Internetgeschäft übertragen kann. Hinter<br />
der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb<br />
durch staatliche Eingriffe korrigiert werden muß und welche<br />
Instrumente dafür zur Verfügung stehen.</span><!--break--><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><b>Ein Interview mit Horst Nölkensmeier (Bundeskartellamt)</b></p>
<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
</span></span></p>
<table align="left" border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" width="120">
<tbody>
<tr>
<td width="120"><img decoding="async" src="http://www.politik-digital.de/archiv/koepfe/nmeier/images/nmeier.jpg" alt="Horst Nölkensmeier" border="1" height="158" hspace="0" vspace="0" width="117" /></td>
<td rowspan="2"><spacer type="block" height="1" width="10"></spacer></td>
</tr>
<tr>
<td bgcolor="#e0e0e0"><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial,Helvetica; color: #333333"><br />
			Horst Nölkensmeier </span></td>
</tr>
<tr>
		</tr>
</tbody>
</table>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Im Anti-Trust-Verfahren gegen Microsoft ging es sowohl um die bestehende als auch um die zukünftige Marktmacht des<br />
Unternehmens und die Frage, ob der Softwaregigant sein Monopol im Betriebssoftware-Markt auch auf das Internetgeschäft<br />
übertragen kann. Hinter der Diskussion verbirgt sich die Frage, ob technologischer Wettbewerb durch staatliche Eingriffe<br />
korrigiert werden muß und welche Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Der Jurist Horst Nölkensmeier ist seit 1968 im<br />
Bundeskartellamt tätig, zunächst in der Rechtsabteilung, später in verschiedenen anderen Bereichen. Seit August 1996 ist<br />
er Vorsitzender der 6. Beschlussabteilung, zuständig für Medien. Er schildert das Verfahren aus der Perspektive der<br />
Regulierungspraxis und unterscheidet dabei die reaktive Philosophie des deutschen Kartellrechts gegenüber dem präventiven<br />
Charakter des US-amerikanischen.<br />
</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Herr Nölkensmeier &#8211; Ich möchte Sie zunächst bitten, die gesetzlichen Grundlagen für das Kartellverfahren gegen Microsoft<br />
in den USA darzustellen und diese gegenüber der deutschen Perspektive abzugrenzen.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Es gibt zwei Vorwürfe gegen Microsoft, besser gesagt, zwei Gruppen von Vorwürfen. Die einen<br />
betreffen den Vorwurf, daß Microsoft sich angeblich mit Netscape getroffen haben soll, um den Markt für den Vertrieb von<br />
Internet-Browsern aufzuteilen, was nach den Zeugenaussagen am Widerstand von Netscape gescheitert ist. Das wäre ein Kartell<br />
gewesen, welches nicht nur nach amerikanischem Anti-Trust- Recht, sondern auch nach deutschem Kartellrecht, Paragraph 1 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), mit einem Verbot belegt ist. So einem Verdacht würde das Bundeskartellamt<br />
von sich aus nachgehen. Warum wir das jetzt nicht machen, dazu kommen wir sicher später noch. In dem Paragraph 1 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht, daß es verboten ist, durch Absprachen unter Wettbewerbern<br />
Wettbewerbsbeschränkungen herbeizuführen. Microsoft wollte eine Aufteilung des Marktes nach dem Motto: Ein bestimmter Teil<br />
der Kundschaft wird von euch bedient und der andere von uns. Dieses ist der eine Teil der Vorwürfe.<br />
Der zweite Teil der Vorwürfe betrifft Praktiken, die im amerikanischen Anti-Trust-Recht in Section 2 Sherman Act als<br />
monopolizing bezeichnet werden. Das heißt, ein Unternehmen, das schon eine beherrschende Position im Markt besitzt,<br />
versucht durch bestimmte wettbewerbsbeschränkende Praktiken, und zwar jetzt allein und nicht im Verbund eines Kartells, den<br />
Markt noch fester in die Hand zu bekommen und durch etwas unfaire Methoden den Wettbewerbern das Leben schwer zu machen.<br />
Dieses ist jetzt genau die strittige Frage. Diesen zweiten Bereich von Vorwürfen würde man im deutschen Kartellrecht als<br />
Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bezeichnen. Da ist die sedes materiae nach dem neuen Kartellgesetz (gültig<br />
seit dem 01. Januar 1999, Anm. G.M.) der Paragraph 20 GWB. Dann gibt es noch den Teil, der unter Paragraph 16 GWB fällt<br />
und Ausschließlichkeitsbindungen behandelt, was die Amerikaner tying clauses nennen. Dieses kann eine Form von monopolizing<br />
sein.<br />
Insgesamt ist das deutsche Kartellrecht bezüglich dieser Vorwürfe dem amerikanischen Kartellrecht recht ähnlich, nur die<br />
Möglichkeiten einzugreifen sind etwas schwieriger. Das deutsche Kartellrecht ist präziser und läßt den Kartellbehörden<br />
nicht so viel Beurteilungsspielraum.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Die diskutierten Praktiken von Microsoft, wie z.B. Exklusiv- und Koppelungsverträge oder technische Hindernisse und<br />
kostenlose Abgabe, sollten ja dazu dienen, vor allem Netscape aus dem Markt für Browser zu drängen. Sind solche Fälle<br />
explizit auch im deutschen Kartellrecht geregelt, oder gibt es dort nur einen Oberbegriff, unter dem solche Beispiele<br />
subsumiert werden?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Es gibt hier nur den Oberbegriff des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, für den das<br />
Beispiele wären, abgesehen von dem Fall der Exklusivverträge. Dieses sind Verträge, die bei uns ausdrücklich im Gesetz<br />
erwähnt sind und untersagt werden können, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen praktiziert werden. Der zweite Fall,<br />
daß also irgendwelche technischen Hindernisse eingebaut werden, und es schwierig ist, die vorinstallierte Software<br />
irgendwie zu beseitigen, um statt dessen Wettbewerbsprodukte zu installieren, kann im Einzelfall auch ein Mißbrauch einer<br />
marktbeherrschenden Stellung sein, wenn dies von einem marktbeherrschenden Unternehmen praktiziert wird. Daß Microsoft<br />
beim Betriebssystem auf dem Markt für PCs eine marktbeherrschende Stellung hat, daran besteht kein Zweifel. Es müßte jedoch<br />
im einzelnen genauer betrachtet und verifiziert werden, inwieweit der Verbraucher getäuscht wird und es ihm wirklich<br />
erschwert wird, eine andere Software an der Stelle zu installieren. Ich habe große Zweifel, ob die Vorwürfe, die im Bezug<br />
auf diese technischen Hindernisse erhoben werden, wirklich berechtigt sind. Der dritte ist ein Vorwurf, der nach Aussage<br />
der Kollegen, die sich bei uns schon einmal damit beschäftigt haben, wahrscheinlich nach deutschem Recht kaum richtig in<br />
den Griff zu kriegen ist. Es geht um die kostenlose Abgabe des Internet-Browsers, wenn man das Betriebssystem kauft.<br />
Natürlich ist es richtig, daß das den Marktzutritt für einen Hersteller, der nur solche Browser herstellt, erheblich<br />
erschwert. Die kostenlose Abgabe von Waren ist im allgemeinen gar nicht so schwer als Mißbrauch zu deklarieren. Das ist<br />
bereits nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Man könnte es als eine Form des extremen<br />
Niedrigpreiswettbewerbs bezeichnen. Das gilt jedoch nicht für Dinge, die einen Teil eines Produktes darstellen und mit<br />
einem anderen zusammenhängen, welches gegen Entgelt abgegeben wird.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Gibt es in diesem Fall Aktivitäten seitens der Europäischen Kartellbehörde?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b>Horst Nölkensmeier:</b> Die Europäer haben sich auch mit dem Microsoft-Fall befaßt, ich kann allerdings nicht sagen, ob<br />
dort Beschwerden vorliegen. Die Behörde verhält sich abwartend, um zu sehen, was bei dem US-Verfahren beschlossen wird,<br />
gleiches gilt für das Bundeskartellamt. Sowohl die Brüsseler Beamten als auch wir können Verfahren einleiten. Im Fall von<br />
Microsoft würde das Verfahren auf Artikel 86 der Römischen Verträge basieren. Diese Vorschrift verbietet das Ausnutzen<br />
marktbeherrschender Stellungen. Es ist so, daß sowohl die EU-Kommission als auch die nationalen Behörden gleichzeitig<br />
Kartellverfahren betreiben können. Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn ein Betroffener einen Freistellungsantrag stellt.<br />
Es ist möglich, in Kartellfällen, und dazu gehören auch solche tying clauses, eine Ausnahme vom Kartellgesetz in Brüssel<br />
zu beantragen. Wenn so eine Ausnahme erteilt wird, dann gilt diese Ausnahme nicht nur bezüglich des europäischen<br />
Kartellrechts sondern auch des nationalen Kartellrechts.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Auf welcher kartellrechtlichen Grundlage wird denn in den USA das Verfahren gegen Microsoft geführt?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Zunächst einmal ist die Grundlage des amerikanischen Verfahrens der Sherman Act. Hiervon<br />
bezieht sich Section 1 auf die Vorwürfe der Kartellbildung mit Netscape und Section 2 auf die bereits erwähnten<br />
Geschäftspraktiken, die die Wettbewerber vom Marktzugang ausschließen sollen. Es gibt in den USA darüber hinaus noch<br />
die Fusionskontrolle, die auf dem Clayton Act basiert. Hier kann die Monopolisierung im Markt durch externes Wachstum<br />
verhindert werden. Inzwischen werden innerhalb des Microsoft-Verfahrens in den USA Überlegungen angestellt, ob man<br />
möglicherweise Microsoft irgendwie aufteilen muß.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Die berühmten Kartellverfahren gegen marktbeherrschende Großkonzerne wie Standard Oil, IBM und AT&amp;T haben immer wieder<br />
zu einer Zerschlagung geführt. Was gibt es prinzipiell im deutschen Verfahren für Möglichkeiten, den Mißbrauch einer<br />
marktbeherrschenden Stellung zu unterbinden?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Im deutschen Kartellrecht gibt es dafür keine Möglichkeiten. Wir haben eine Fusionskontrolle,<br />
die nur anläßlich eines Unternehmenskaufs eingreift. Wir können also Unternehmen verbieten, ein anderes zu kaufen.<br />
Bezüglich der Geschäftspraktiken können nach dem deutschen Kartellrecht solche Verträge nur für unwirksam erklärt werden<br />
oder solche Praktiken verboten werden. Dieses ist jedoch sehr problematisch, weil dies ganz exakt definiert werden muß,<br />
damit die Unternehmen genau wissen, was sie nicht tun dürfen. Bei Verstoß ist dies mit Sanktionen wie Bußgeldern verknüpft.<br />
Im Anti-Trust-Recht der USA gibt es jedoch noch die Möglichkeit, den Gefährdungstatbestand zu beseitigen durch eine<br />
Zerlegung zu großer Unternehmen, wie z.B. bei den Telefongesellschaften geschehen. Diese Möglichkeit gibt es weder im<br />
deutschen noch im europäischen Kartellrecht.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Im Gegensatz zum vorbeugenden amerikanischen Kartellrecht läuft also das deutsche und europäische den Praktiken der<br />
Unternehmen hinterher?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das kann man so sagen. In der Beziehung ist das kontinentaleuropäische Kartellrecht eine Art<br />
Reparaturbetrieb, wo Details repariert werden und die grundlegenden Probleme, die sich aus der Marktstruktur ergeben,<br />
nicht angefaßt werden, was eine Entflechtung bewirken könnte.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Ist dieser grundlegende Unterschied der Ansätze im Kartellrecht immer schon so vorhanden gewesen?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b>Horst Nölkensmeier:</b> Ja. Die Amerikaner haben es ganz konsequent schon zu Anfang dieses Jahrhunderts mit in der Diskussion<br />
gehabt, daß man derartig große Unternehmen auseinander dividieren muß. Das ist bei uns nie der Fall gewesen. Hier hat man<br />
sich wahrscheinlich gefürchtet, daß zu schnell die Grenze zur reinen Strukturpolitik oder zum Interventionismus<br />
überschritten wird. Ob diese Gefahr jedoch wirklich bestanden hat, weiß ich nicht. Dazu muß man sehen, daß das Kartellrecht<br />
natürlich das Ergebnis eines politischen Interessenkonfliktes ist, zwischen der Industrie, dem jeweiligen Gesetzgeber und<br />
allen möglichen anderen Kräften, die in dem Aushandlungsprozeß tätig sind. Insofern muß man einfach konstatieren, daß sich<br />
diese Idee bisher hier nicht hat durchsetzen können, obwohl sie namhafte wissenschaftliche Vertreter als Verteidiger hat,<br />
vor allen Dingen aus der Freiburger Schule. Es gab während der Zeit der Besatzungsmächte ein Dekartellierungsrecht. Damals<br />
haben die Besatzungsmächte Teile des amerikanischen Kartellrechts auf die deutsche Industrie angewendet in Form von<br />
Dekartellierungsverordnungen. Dahinter standen natürlich nicht nur Motive des Wettbewerbsschutzes. Es ging auch darum, die<br />
deutsche Industrie auseinander zu dividieren. Als bekanntes Beispiel mag die IG Farben herhalten. Es ist interessant, daß<br />
die Amerikaner das Dekartellierungsrecht jedoch ziemlich schnell entnervt aufgegeben haben. Sie hatten die Vorstellung, daß<br />
man vor allen Dingen die deutsche Rüstungsindustrie entflechten müsse, die Versuche sind jedoch im Sande verlaufen. Dies<br />
hätte der Ursprung einer wettbewerblich orientierten Entflechtungsregelung sein können. Dazu ist es aber nie gekommen und<br />
wird es wohl nie kommen, auch wenn es gerade für einige hochkonzentrierte Märkte mit entsprechenden Zutrittsschranken die<br />
Ultima Ratio ist.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Noch zwei letzte Fragen zum Kartellverfahren. In den USA läuft das Verfahren vor einem Gericht. Welche Verwaltungsbehörde<br />
wäre hier zuständig? Bezüglich der Verbraucher wird in den USA immer ein Verbraucheranwalt sehr stark mit einbezogen. Was<br />
gibt es für Möglichkeiten für Verbraucher oder deren Interessenvertreter in Deutschland?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das amerikanische Verfahren ist ganz anders als unseres. Bei uns werden die Fälle vom<br />
Bundeskartellamt selber entschieden als Verwaltungsentscheidung, die dann vor Gericht angefochten werden kann. In den USA<br />
ist es so, daß die Anti-Trust-Behörden, das Department of Justice oder die Federal Trade Commission beispielsweise wie ein<br />
Staatsanwalt auftreten. Sie plädieren in einem Gerichtsverfahren für eine bestimmte Entscheidung. Sie können zwar auch<br />
schon vorläufige Maßnahmen treffen, die eigentliche Entscheidung wird jedoch von einem Gericht gefällt. Deshalb streiten<br />
sich vor dem amerikanischen Gericht, bei dem das Microsoft-Verfahren anhängig ist, als Parteien die Vereinigten Staaten<br />
gegen Microsoft. In diese Situation kommen wir erst, wenn unsere Entscheidung nach ihrem Erlaß angefochten wird. Dann<br />
entscheiden Gerichte darüber, ob unsere Entscheidung, so wie wir sie erlassen haben, rechtmäßig ist.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Welches Gericht wäre das?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Das ist als erste Instanz das Kammergericht, als zweite Instanz ist es der Bundesgerichtshof<br />
mit seinem Kartellsenat. Weiterhin gibt es hier den Verbraucheranwalt nicht. Wir als Kartellamt betrachten uns als<br />
Verbraucheranwalt. Es gibt aber natürlich eine Reihe von Fällen, in denen wir z.B. die Verbraucherzentralen einschalten,<br />
um uns zu informieren und deren Standpunkt kennenzulernen. Insgesamt ist das Verfahren beim Kartellamt sehr offen und frei,<br />
so daß es viele Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und Mitwirkung gibt. Wir können kontaktieren, wen wir wollen, wir<br />
können Befragungen unternehmen, bis hin zu einer zwangsweisen Befragung. Wir können jedoch nicht vereidigen. Wenn wir eine<br />
eidliche Aussage herbeiführen wollen, müssen wir mit dem Betroffenen zu einem Amtsrichter gehen.</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
<b><span style="color: #ff6600">Gudrun Mildner:</span></b><br />
Und die Unternehmen haben im deutschen Kartellverfahren auch rechtlich festgeschriebene Möglichkeiten der Mitwirkung, um<br />
ihre eigenen Interessen zu vertreten?</span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Horst Nölkensmeier:</b> Da das Kartellverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, gelten dessen allgemeine Grundsätze und<br />
Grundregeln. Denen zufolge müssen wir rechtliches Gehör gewähren, das heißt, wir müssen einem Unternehmen alle nur<br />
möglichen Verteidigungsmöglichkeiten gewähren, damit sie ihren Standpunkt ausreichend darlegen können, z.B. durch<br />
Anhörungen oder schriftliche Stellungnahmen. Unternehmen, die ein starkes Interesse an dem Verfahren haben, aber nicht<br />
unmittelbar betroffen sind, können sich über die sogenannte Beiladung einbringen. Hierfür können sie einen Antrag stellen<br />
und müssen nachweisen, daß sie von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens unmittelbar betroffen wären, was im Falle eines<br />
direkten Wettbewerbers zweifelsohne gegeben ist. Wenn das der Fall ist, können wir sie in einer besonderen Entscheidung<br />
zum Verfahren beiladen als volle Verfahrensbeteiligte mit allen Rechten.</p>
<p></span></span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica; color: #000000"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Gudrun Mildner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der<br />
Universität der Bundeswehr Hamburg und Mitglied des Promotionskollegs<br />
<a href="http://www.expertengruppe.de/">&quot;Optionen digitaler interaktiver Medien der Informationsgesellschaft&quot;</a><br />
der<a href="http://www.boeckler.de/"> Hans-Böckler-Stiftung</a>.</p>
<p><i>Das Interview ist zuerst erschienen in: Hebecker, E./Kleemann, F./Neymanns, H./Stauff, M. (Hg.):<br />
Neue Medienumwelten. Zwischen Regulierungsprozessen und alltäglicher Aneignung&quot;. Frankfurt: Campus, 1999.</i></span></span></p>
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