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	<title>Kommunalwahlrecht &#8211; politik-digital</title>
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	<title>Kommunalwahlrecht &#8211; politik-digital</title>
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		<title>Kumuliert, panaschiert, irritiert?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[mhartmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 1970 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalwahl]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Wirklich neu ist das angewandte Wahlrecht für
die hessische Kommunalwahl am 18. März nur für die hessischen Wahlbürger, denn in
anderen Bundesländern werden bereits seit einigen Jahren Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage
und Ortsbeiräte nach dem Prinzip des Kumulierens und Panaschierens gewählt.</b></span>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><b>Wirklich neu ist das angewandte Wahlrecht für<br />
die hessische Kommunalwahl am 18. März nur für die hessischen Wahlbürger, denn in<br />
anderen Bundesländern werden bereits seit einigen Jahren Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage<br />
und Ortsbeiräte nach dem Prinzip des Kumulierens und Panaschierens gewählt.</b></span><!--break-->
</p>
<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica"><br />
</span></p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Diese beiden Verfahren stellen die zentralen inhaltlichen Veränderungen im Vergleich<br />
zu den vorangegangenen Kommunalwahlen dar. Mit dem Gesetz zur Stärkung der<br />
Bürgerbeteiligung und der kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 wurde neben<br />
der aufgewerteten Rechtstellung der direkt gewählten Bürgermeister und Landräte, der<br />
Sport in die Kommunalverfassung aufgenommen, die Mitwirkung kommunaler Spitzenverbände an<br />
der Landesgesetzgbeung verbessert und schließlich auch das bisherige Kommunalwahlrecht<br />
umfangreich geändert.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Dabei wurde auch das aktive Wahlalter &#8211; mit einer Übergangsregel für die kommende<br />
Kommunalwahl &#8211; wieder von sechzehn auf 18 Jahre angehoben, die Legislaturperiode von vier<br />
auf fünf Jahre verlängert, die Fünf-Prozent-Hürde gestrichen und ein neues Wahlsystem<br />
eingeführt, das im folgenden näher erläutert werden soll.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Unverändert bleibt das Prinzip der Verhältniswahl bestehen, nach dem die Verteilung<br />
der Mandate auf die einzelnen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt<br />
abgegebenen Stimmen erfolgt. Mit der Einführung des neuen Wahlrechts soll den Wählern<br />
die Möglichkeit offeriert werden, nicht mehr nur zwischen den bisherigen starren Listen<br />
wählen zu können, sondern mit der Stimmabgabe auch einen direkten Einfluss auf die<br />
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber zu haben.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Die Wähler können bei der bevorstehenden Kommunalwahl so viele Stimmen verteilen, wie<br />
Sitze in Stadtparlamenten oder  Kreistagen zu wählen sind. Dabei steht ihnen zu,<br />
jedem Kandidaten bis zu drei Stimmen zu geben (&quot;kumulieren&quot;) und somit die<br />
Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem favorisierten Wahlvorschlag zu<br />
beeinflussen.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Zudem müssen sich die Wähler nicht mehr nur für eine bestimmte Partei oder eine<br />
Wählergruppe entscheiden, sondern können zusätzlich ihre Stimmen auch Kandidaten in<br />
einem oder mehreren Wahlvorschlägen zuteilen (&quot;panaschieren&quot;).</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Nicht vergebene Stimmen des Wählers werden schließlich bei der Auswertung den<br />
Bewerberinnen und Bewerbern des gekennzeichneten Wahlvorschlags zugerechnet. Dabei<br />
erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits drei Stimmen bekommen haben,<br />
ausgehend von der überzähligen Stimmenanzahl von oben nach unten jeweils ein Stimme.<br />
Dieser Vorgang wird so lange durchgeführt, bis alle Stimmen verteilt wurden.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Wer jedoch verhindern will, dass bestimmte Bewerberinnen und Bewerber bei diesem Modus<br />
allein durch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags zusätzliche Stimmen erhalten, kann in<br />
der gewählten Liste Streichungen von Bewerberinnen und Bewerbern vornehmen. In diesem<br />
Fall werden die überzähligen Stimmen den verbleibenden Kandidaten zugeordnet.</span>
</p>
<p>
<span style="font-size: x-small; font-family: Arial,helvetica">Allerdings können die Wähler sich natürlich wie bisher auch für eine favorisierte<br />
Liste mit der vorgegebenen Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber entscheiden &#8211; und<br />
die Wahl mit einem einzigen Kreuz entscheiden. </span></p>
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