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	<title>Three-Strikes &#8211; politik-digital</title>
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	<description>Information, Kommunikation, Partizipation</description>
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	<title>Three-Strikes &#8211; politik-digital</title>
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	<item>
		<title>Urheberrecht: Three Strikes auf Prüfstand</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Charlie Rutz]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:56:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[Netzsperren]]></category>
		<category><![CDATA[Three-Strikes]]></category>
		<category><![CDATA[Sebastian Dosch]]></category>
		<category><![CDATA[Tobias Keber]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<img src="/sites/politik-digital.de/files/eu-rat-logo.png" height="206" width="300" />
<br />
Am 16. Dezember beschloss der Rat der Europäischen Union das zwar reichlich entschärfte, jedoch weiterhin umstrittene ACTA-Abkommen. politik-digital.de fragte zwei Rechtsexperten, welche Bedeutung das in diesem Zusammenhang diskutierte „Three Strikes“-Modell zur Sperrung von Internetzugängen bei Urheberrechtsverletzungen haben könnte.
<p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft" src="/wp-content/uploads/eu-rat-logo.png" alt="" width="300" height="206" />Am 16. Dezember beschloss der Rat der Europäischen Union das zwar reichlich entschärfte, jedoch weiterhin umstrittene ACTA-Abkommen. politik-digital.de fragte zwei Rechtsexperten, welche Bedeutung das in diesem Zusammenhang diskutierte „Three Strikes“-Modell zur Sperrung von Internetzugängen bei Urheberrechtsverletzungen haben könnte.</p>
<p><a href="http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/agricult/127031.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Auf der letzten Seite eines Berichts</a> des EU-Rats für Landwirtschaft und Fischerei vom letzten Freitag findet sich ein Beschluss zur Umsetzung des „<a href="http://ec.europa.eu/trade/creating-opportunities/trade-topics/intellectual-property/anti-counterfeiting" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Anti-Counterfeiting Trade Agreement</a>“ (kurz: ACTA). Ein Schelm, wer Böses ob des gewählten, wenig öffentlichkeitswirksamen Ortes der Bekanntgabe denkt. Als nächste Instanz muss nun das EU-Parlament zustimmen. Doch dort regt sich Widerstand. Grüne und liberale EU-Abgeordnete wollen das Anti-Piraterieabkommen vom Europäischen Gerichtshof <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Parlamentarier-wollen-ACTA-gerichtlich-pruefen-lassen-1399183.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">prüfen lassen</a>. Vor allem die Film- und Musikindustrie hatte in der Vergangenheit immer wieder Druck auf die Politik ausgeübt, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um effektiv gegen Raubkopierer (insbesondere in punkto Filesharing) vorgehen zu können. Zur Untermauerung ihrer Position berufen sich diese Branchen regelmäßig auf <a href="https://www.gema.de/nl/092011/branchennews/neue-gfk-studie-73-prozent-der-filesharer-kaufen-keinerlei-musik.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">selbst in Auftrag gegebene Studien</a> und <a href="http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/5062/pro-und-contra-warnhinweismodell-ein-streit-ueber-den-umgang-mit-filesharern/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">fordern beispielsweise ein Warnhinweismodell</a>. Wenn sie nicht ins Bild passt, kann solch eine Studie aber auch schon mal <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2011-07/gfk-studie-downloads" target="_blank" rel="noopener noreferrer">weggeschlossen werden</a>. In Deutschland wird derzeit noch über die Optionen für konkrete Sanktionen bzw. Alternativen zu der weit verbreiteten (Massen-)Abmahnpraxis gegen Filesharer diskutiert. Der Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder brachte gar <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2011-09/kauder-three-strikes-netzsperre" target="_blank" rel="noopener noreferrer">die Sperrung des Internetzugangs</a> für Raubkopierer ins Spiel, ruderte aber kürzlich mit seiner Forderung <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Musikindustrielle-und-Napster-Chef-werben-fuer-Internetsperren-1394902.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wieder zurück</a>. In Frankreich dagegen wurde die Möglichkeit der Sperrung von Internetzugängen nach dem „Three Strikes“-Modell <a href="http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/root/bank_mm/anglais/2009_580dc.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">mit dem „Hadopi“-Gesetz</a> bereits 2009 geschaffen. Alsbald könnten erste Sanktionen <a href="http://www.heise.de/tp/blogs/6/151066" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gerichtlich geprüft werden</a>. politik-digital.de hat die auf IT-Recht spezialisierten Anwälte Sebastian Dosch und Dr. Tobias Keber gebeten, das rund um ACTA diskutierte „Three Strikes“-Modell aus nationaler und internationaler Perspektive auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für Dosch wäre die Sperrung von Internetzugängen nicht verhältnismäßig. Er plädiert dafür, das Urheberrecht in seiner Gesamtheit zu überdenken und den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Tobias Keber unterstreicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Interessenausgleich herzustellen ist – alle betroffenen Parteien (wie Access-Provider, Internetnutzer und Rechteinhaber) also eingebunden werden müssen.</p>
<p><strong><br />
ACTA aus nationaler Perspektive<br />
</strong></p>
<p>von <a href="http://klawtext.blogspot.com/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sebastian Dosch</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/sebastian_dosch.png" alt="" width="138" height="196" /></p>
<p>Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, so steht es im Grundgesetz. Es gibt Gründe, aus denen dieses elementare Grundrecht auf Informationsfreiheit eingeschränkt und Menschen der Zugang zum Internet und damit zu Informationen verweigert werden kann. Doch diese Gründe müssen schwer wiegen, so wie beispielsweise der Schutz der nationalen Sicherheit. Einzelinteressen von Lobbyverbänden hingegen können niemals ausreichen, eine so weitgehende Einschränkung der Grundrechte zu rechtfertigen. Nur um Urheberrechte zu verteidigen, darf man Menschen nicht den Zugang zum Internet sperren – denn das ist schlicht nicht mehr verhältnismäßig. Aber genau das soll mit dem Modell der Three Strikes erreicht werden.</p>
<p>Zudem trifft diese Maßnahme auch zahlreiche Personen, die nicht selbst Urheberrechte verletzt haben: Nicht einem konkreten Menschen wird nämlich der Zugang zum Internet verwehrt, sondern einer IP-Adresse. Wer genau diese jedoch zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung tatsächlich genutzt hat, ist häufig nicht klar – nur wer seinerzeit den entsprechenden Internetanschluss inne hatte, kann nachvollzogen werden. Und derjenige muss von der Tat nicht einmal wissen, geschweige denn sie gutheißen. Es wird also eine ganze Familie, eine WG, ein Hotel dafür haftbar gemacht, dass der Sohn, ein Mitbewohner, ein Gast eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Oder war es gar ein unbekannter Dritter, der die IP-Adresse unbefugt genutzt hat? Getroffen wird vom Internetausschluss aber nur einer: der Anschlussinhaber.</p>
<p>Darüber hinaus dürfte die Zugangsbeschränkung auch kaum praktisch durchzusetzen sein: Wer hindert den Ausgeschlossenen daran, über einen neu beantragten eigenen Internetzugang, über den Internetanschluss Dritter oder über öffentliche Zugänge weiter das Internet zu nutzen? Und wer entscheidet über diese Einschränkung der Grundrechte? Bei einem derart schwerwiegenden Eingriff müsste das eigentlich ein Richter sein. Doch stattdessen sollen die Internet-Provider diese Aufgabe – als verlängerter Arm der Rechteinhaber – übernehmen. Diese würden so zu Überwachern der von ihnen nur vermittelten Inhalte, was jedoch mit Datenschutzgrundsätzen oder dem Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren ist. Der vermeintliche Vorteil der Three Strikes ist reine Augenwischerei: Es heißt, die allseits kritisierten teuren Abmahnungen würden so verhindert.</p>
<p>Doch diese sind ja nach dem vorgesehenen System überhaupt nicht ausgeschlossen: Gerade durch das Herauslösen der Three Strikes aus einer umfassenden Änderung des Urheberrechts (des so genannten Dritten Korbs) verbliebe ja in dieser Hinsicht alles beim Alten. Die Betroffenen sähen sich dann sowohl mit einer Internetsperre als auch mit einer teuren Abmahnung konfrontiert. Denn die durch § 97a Abs. 2 UrhG geschaffene Möglichkeit, bei erstmaligen Verstößen die Abmahnkosten auf 100,- Euro zu beschränken, wird von den Gerichten nicht genutzt und ist daher zumindest bei Abmahnungen im Filesharing-Bereich unwirksam geblieben. Dass der verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Vorschlag der Three Strikes von gestandenen Juristen ins Spiel gebracht und unterstützt wird, ist befremdlich. Dass ein Nebenschauplatz aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und losgelöst von den übrigen zahlreichen ungelösten Problemen geregelt werden soll, die das Urheberrecht angesichts der Entwicklungen der neuen Medien hat, ist – gelinde gesagt – eine schlechte Idee.</p>
<p>Das Urheberrecht muss in seiner Gesamtheit überdacht und den heutigen Gegebenheiten und auch der internationalen Lage angepasst werden. Ein Herumdoktern an einzelnen Fragen kann niemals zu einem der Komplexität der Sache gerechten Ergebnis führen.</p>
<p><strong><br />
ACTA aus internationaler Perspektive<br />
</strong></p>
<p>von <a href="http://www.jura.uni-mainz.de/fink/179.php" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dr. Tobias O. Keber</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/tobias_keber.png" alt="" width="138" height="196" /></p>
<p>Nicht nur in Frankreich, sondern auch in weiteren Staaten (Großbritannien, Irland, USA) existieren unterschiedlich ausgestaltete „Three Strikes“-Modelle. Regelungstechnisch geschieht dies entweder durch gesetzliche Anordnung oder dadurch, dass die Provider mittels freiwilliger Verpflichtung eingebunden werden. Das wirft die Frage auf, wie weit diese Ansätze mit Vorgaben des Unionsrechts und internationalem Recht vereinbar sind.</p>
<p>Das Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (kurz: ACTA) das Anfang Oktober 2011 von acht Staaten (darunter Australien, Neuseeland, Kanada, USA) gezeichnet wurde (auch die EU war unter den Verhandlungspartnern, sie hat bis dato aber noch nicht gezeichnet), enthält in seiner finalen Fassung keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein „Three Strikes“-Modell im nationalen Recht einzuführen. Ein anderslautender Vorentwurf war nach massiver Kritik in der Öffentlichkeit nicht mehr konsensfähig. In der Europäischen Union wurde die Übernahme des französischen Modells im Rahmen der Novellierung des Regulierungsrahmens für Telekommunikationsnetze diskutiert. Eine Pflicht, entsprechende Mechanismen einzuführen, enthalten die schlussendlich verabschiedeten Regelungen aber ebenso wenig, wie sie es kategorisch ausschließen, dass auf nationaler Ebene ein „Three Strikes“-Modell eingeführt wird. Die Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Richtlinie 2009/140/EG) sieht lediglich vor, dass den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen einschränkende Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und den Nutzern ein faires und unparteiisches Rechtsschutzverfahren zu garantieren ist, das auch der Unschuldsvermutung und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre Rechnung trägt.</p>
<p>Der Sonderbeauftragte der UNO für Meinungs- und Pressefreiheit, Frank La Rue, kommt <a href="/un-bericht-klare-kritik-an-netz-zensur" target="_blank" rel="noopener noreferrer">in seinem Bericht vom Mai 2011</a> zu dem Ergebnis, dass Sperren von Internetanschlüssen, ganz gleich welche Gründe angeführt werden (ausdrücklich benennt er auch Sperren wegen Verletzungen des geistigen Eigentums), unverhältnismäßig sind und daher gegen Artikel 19 Absatz 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) verstoßen (Report, Ziffer 78). Zwar entfaltet der La Rue-Report keine rechtliche Bindung. Inhaltlich liegt er aber ganz auf der Linie des Menschenrechtsausschusses. Dieses Gremium, das unter bestimmten Voraussetzungen in einem quasigerichtlichen Verfahren Verletzungen des ICCPR durch einen Mitgliedstaat feststellen kann, veröffentlichte im September 2011 General Comment No. 34. Auch in diesem Text, der den Inhalt von Artikel 19 ICCPR konkretisiert, heißt es, die Komplettsperrung eines Informationssystems sei unverhältnismäßig (General Comment No. 34, Ziffer 43).</p>
<p>Sehr differenziert ist die Rechtsprechung des EuGH. Dieser entschied im November 2011, dass eine allgemeine Verpflichtung der Access-Provider, ein Filter- und Sperrsystem einzuführen, das den Datenverkehr seiner Kunden laufend überwacht, mit europäischem Recht nicht vereinbar ist (EuGH, Scarlet Extended Rs. C‑70/10). Dass damit jegliche Form einer wie auch immer gearteten Inpflichtnahme der Access Provider ausgeschlossen ist, ist dem Urteil allerdings auch nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist das Gericht auf seine Rechtsprechung, wonach Vermittler unter bestimmten Umständen künftige Verletzungshandlungen verhindern müssen (EuGH, L&#8217;Oréal, Rs. C-324/09). In seiner Rechtsprechung unterstreicht der EuGH weiter, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Interessenausgleich herzustellen ist (EuGH, Promusicae, Rs. C-275/06). Dieser Ausgleich ist mehrdimensional und muss den Schutz des Rechts am geistigen Eigentum der Rechteinhaber (Art. 17 Abs. 2 Grundrechtecharta) ebenso berücksichtigen, wie der unternehmerischen Freiheit der Access-Provider (Art. 16 Grundrechtecharta) sowie der Informationsfreiheit der Nutzer (Artikel 11 Grundrechtecharta) und dem Schutz ihrer personenbezogener Daten (Artikel 8 Grundrechtecharta) Beachtung zu schenken ist. Im Ergebnis überlassen die Luxemburger Richter diese hochkomplexe Abwägung den Mitgliedstaaten.</p>
<p>Kurz gesagt verpflichten europäische und internationale Regeln im Lichte der betroffenen Rechtspositionen dazu, einen sachgerechten Interessenausgleich vorzunehmen. Unzulässig wäre jedenfalls ein Konzept, das eine der zu berücksichtigenden Rechtspositionen (sei es die der Access-Provider, die der Nutzer oder die der Rechteinhaber) gänzlich ausblendet.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht – Kontrollieren, was nicht zu kontrollieren ist?</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/news/urheberrecht-kontrollieren-was-nicht-zu-kontrollieren-ist-5453/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Würdinger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 14:07:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kulturflatrate]]></category>
		<category><![CDATA[Die Linke]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Matthias Spielkamp]]></category>
		<category><![CDATA[Thierry Chervel]]></category>
		<category><![CDATA[Three-Strikes]]></category>
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					<description><![CDATA[Kulturflatrate, Leistungsschutzrecht oder Three Strikes-Modell – das Urheberrecht hat viele Facetten und wird kontrovers diskutiert. Zum Auftakt der Frankfurter Buchmesse hat erst gestern der Börsenverein des Deutschen Buchhandels den Standpunkt der Verwerter deutlich gemacht. Die Linke diskutierte am Montag in einem öffentlichen Fachgespräch hingegen über Alternativen. 
<p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kulturflatrate, Leistungsschutzrecht oder Three Strikes-Modell – das Urheberrecht hat viele Facetten und wird kontrovers diskutiert. Zum Auftakt der Frankfurter Buchmesse hat erst gestern der Börsenverein des Deutschen Buchhandels den Standpunkt der Verwerter deutlich gemacht. Die Linke diskutierte am Montag in einem öffentlichen Fachgespräch hingegen über Alternativen.</p>
<p><!--break--></p>
<p>Am Anfang des Abends stand ein Gedankenexperiment: ein Zeitreisender aus den frühen 1960er Jahren befindet sich auf Entdeckungstour durch die Welt des 21. Jahrhunderts mit allen Möglichkeiten mobiler Kommunikation. Aus der Lebenswelt des Zeitreisenden und noch viel weiter zurückliegenden Abschnitten der Geschichte stammen auch große Teile des geltenden Urheberrechts. Der Online-Journalist und Mitgründer des Urheberrechtsblogs <a href="http://www.irights.info/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">irights.info</a> <b>Matthias Spielkamp</b> zitierte auf der von der Linken am Montag ausgerichteten Veranstaltung den britischen Science Fiction- und Fantasy-Autoren Carles Stross. Mit dessen Gedankenexperiment wollte Spielkamp zeigen, dass das Urheberrecht von damals nicht für die technischen Voraussetzungen von heute konzipiert worden ist. Man müsse darüber hinaus zur Kenntnis nehmen, dass es sich hierbei nicht nur um einen technischen Wandel handele, sondern auch um einen „von Technologie getriebenen gesellschaftlichen Wandel ungeheuren Ausmaßes“. Diesen neuen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen müsse sich das Recht anpassen. Am Beispiel eines auf Facebook eingestellten Videos verdeutlichte er die Komplexität des Urheberrechts: So kann es beispielsweise einen urheberrechtlichen Unterschied machen, welchem Personenkreis das hochgeladene Video präsentiert wird. Wenn das Video lediglich dem engsten Freundeskreis gezeigt wird, liegt kein Urheberrechtsverstoß vor. Dürfen hingegen alle Nutzer frei auf das Video zugreifen, kann von einer öffentlichen Sphäre gesprochen werden – dann könnte es sich bereits um einen Urheberrechtsverstoß handeln. Das Recht könne daher nicht technikneutral gestaltet sein und ohne gesellschaftliche Anerkennung auf Dauer nicht bestehen.</p>
<p><b><i><br />
</i>Das „Stuttgarter Urteil“ im Hinterkopf<i><br />
</i></b></p>
<p>Diese Fragen diskutierten <b>Oliver Hinte</b> vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft sowie <b>Arne Upmeier</b>, Leiter der Rechtskommission des deutschen Bibliotheksverbandes und Jurist an der TU Ilmenau. „Die Gewichte haben sich verschoben. In den letzten Jahren gab es eine Machtverschiebung hin zu den Urheberrechtshaltern“, stellte Upmeier fest. In der analogen Welt habe der Erschöpfungsgrundsatz kaum eine Rolle gespielt. Was der Nutzer mit einem musikalischen, filmischen oder literarischen Werk angefangen hat, war urheberrechtlich relativ uninteressant. Doch mit der Digitalisierung ergaben sich ungeahnte neue Vervielfältigungsmöglichkeiten – womit die Problematik der Urheberrechtsverletzung erhöhte Aufmerksamkeit erfuhr. Upmeier kam dabei inbesondere auf die Frage zu sprechen, wie mit verwaisten und vergriffenen Werken umzugehen sei. Für verwaiste Werke, deren Urheber nicht mehr auffindbar sind, schlug er die Gründung eines Entschädigungsfonds aus staatlichen Mitteln vor. Fall sich der Urheber nachträglich doch noch melde, könne er aus diesem Topf eine Entschädigung erhalten. Laut Einschätzung von Oliver Hinte könne die Bestandssumme des Entschädigungsfonds gering gehalten werden, da er die Zahl der Urheber bzw. Urheberrechtshalter, die sich nachträglich melden würden, für überschaubar hält. Arne Upmeier verwies darauf, dass eine Digitalisierung bei vergriffenen Werken einer Enteignung nahe käme, weshalb bei diesem Szenario über Entschädigungen für Rechteinhaber nachgedacht werden müsse. Oberstes Ziel müsse nach Meinung von Oliver Hinte die digitale Nutzbarkeit wichtiger kultureller Güter für alle sein. Deshalb plädiert er für die sogenannte Opt out-Regelung. Die Digitalisierung eines Werks solle dem Urheber angekündigt werden, und dieser solle eine Einspruchsmöglichkeit erhalten. Mache er davon nicht Gebrauch, könnte die Digitalisierung vollzogen werden.</p>
<p>Oliver Hinte kritisierte auch Teile der derzeitigen Schrankenregelungen für den wissenschaftlichen Betrieb. So können beispielsweise Angebote, die über elektronische Leseplätze zur Verfügung gestellt werden, nicht von außerhalb der Bibliotheken genutzt werden. In Zeiten überfüllter Hörsäle und Bibliotheken sei dies jedoch nicht praktikabel. Hinte sprach sich daher für eine Novellierung der entsprechenden Vorschriften aus. In diesem Zusammenhang sei auch das jüngst vom Stuttgarter Landgericht ausgesprochene <a href="http://www.heise.de/jobs/meldung/Urheberrecht-Gericht-bestaetigt-Intranet-Klausel-fuer-Lehrer-1358590.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Urheberrechtsurteil</a> nicht nachvollziehbar. Der Alfred Kröner Verlag hatte die Fernuniversität Hagen wegen einer zu umfangreichen Bereitstellung eines von ihm vertriebenen geschützten Buches im internen Hochschulnetz verklagt. Das Gericht hatte sich letztlich dazu entschieden, nur zehn Prozent zur kostenfreien Verbreitung an Studierende zuzulassen. „Leider gibt es hier immer wieder lediglich Einzelfallentscheidungen der Gerichte anstelle konkreter Vorgaben durch den Gesetzgeber“, monierte Hinte im Gespräch mit politik-digital.de. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Paragraph 52a des Urheberrechts</a>, der den Zugang für Unterricht und Forschung regeln soll, bleibt sehr vage. Demnach dürfen „kleine Teile“ eines Werkes zugänglich gemacht werden. Im täglichen Studienbetrieb sei dies wenig nützlich. Daher fordert Hinte, dass sämtliche Werke „im kompletten Umfang für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellt werden“. Gleichwohl sei eine angemessene Vergütung für Verlage und Urheber wichtig. Einzelabrechnungen seien dafür jedoch keine praktikable Lösung.</p>
<p>Arne Upmeier hält die derzeitigen Beschränkungen schlicht für gescheitert. Bibliotheken seien deshalb mit der Digitalisierung von Medien sehr zurückhaltend. Zumal Paragraph 52a sogar nur bis Ende 2012 befristet ist, denn „der Gesetzgeber wollte den Verlagen nicht weh tun.“ Mit einem Zweitverwertungsrecht könnten die Urheber ihre Werke  nach einer Erstverwertung durch einen Verlag bzw. eine Verwertungsgesellschaft selbst anderweitig vermarkten. Im Rahmen der Verwertungsbedatte wird auch immer wieder über die Länge einer Embargofrist, in der eine solche Zweitverwertung noch blockiert werden könnte, diskutiert. Während Oliver Hinte die Frist auf maximal ein halbes Jahr beschränken will, sprach sich Upmeier grundsätzlich gegen Embargofristen aus. Er brachte zudem die Möglichkeit ins Gespräch, die Vergabe von Forschungsmitteln an die kostenfreie und öffentliche Bereitstellung der Forschungsergebnisse zu knüpfen. Im Gespräch mit politik-digital.de bewertete Hinte diesen Vorschlag differenziert. Einerseits müssten sich Wissenschaftler auf die Freiheit der Forschung berufen und damit selbst über die Publikation ihrer Ergebnisse entscheiden können, andererseits sollten drittmittelfinanzierte Projekte zur kostenfrei zugänglichen Publikation verpflichtet werden.</p>
<p><b><i><br />
</i>Geistiges Eigentum oder doch eher Wert der Kreativität?<br />
</b></p>
<p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/Urheberrecht_Die_Linke.jpg" alt="" width="300" height="203" align="left" />Kontrovers diskutiert wurde am Montag auch der Begriff des geistigen Eigentums. <b>Olaf Zimmermann </b>vom deutschen Kulturrat gab zu bedenken, dass die Frage nach der Rolle eines Akteurs im Kultursektor „gar nicht so einfach zu beantworten“ sei. Wer Produzent, Nutzer oder Verwerter ist, sei nicht immer klar ersichtlich, da die Strukturen häufig sehr  kleinteilig seien. Der Gegensatz zwischen „bösen großen Vermarktern und kleinem armen Künstler“ dürfe daher nicht verallgemeinert werden. Zudem wecke der Begriff des geistigen Eigentums unterschiedliche Assoziationen, weshalb er lieber vom einem „zu schützenden Wert der Kreativität“ sprechen wolle. In seiner Rolle als Filmemacher und Produzent beschwor <b>Cay Wesnigk </b>leidenschaftlich die Bedeutung der Verwertungsgesellschaften. Die Nutzung kultureller Güter solle Geld kosten – einen freien Zugang auf Kosten der Urheber dürfe es nicht geben. Professor <b>Artur-Axel Wandtke</b> von der Berliner Humboldt-Universität sieht den Begriff des geistigen Eigentums in der Netzwelt in Auflösung begriffen. Die Entscheidungsfreiheit über den  freien oder vergüteten Zugang zu einem Werk müsse der Urheber auch weiterhin genießen. Autor und Musikproduzent <b>Tim Renner</b> sieht in der Debatte um das Urheberrecht einen Versuch, etwas zu kontrollieren, was nicht zu kontrollieren sei. Ein Gestaltungs- und Kontrollrecht sei im Internet nicht einklagbar. „Wir können den Wunsch des Nutzers, mit unseren Werken zu experimentieren, nicht übergehen“, antwortete er auf die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Mashups und und anderen technischen Möglichkeiten des Eingriffs in ein Werk. Dennoch hält auch er die Schaffung funktionierender Vergütungsstrukturen für essentiell.</p>
<p>Beim Thema Vergütung wurden unterschiedliche Positionen vertreten und diskutiert. Während sich Professor Wandtke gegen eine Kulturflaterate aussprach und für Möglichkeiten individueller Abrechnungsmöglichkeiten votierte, beklagte Cay Wesnigk die Untätigkeit des Gesetzgebers, der „schon längst eine entsprechende Infrastruktur“ hätte schaffen sollen. Er brachte das Modell einer Haushaltsabgabe, die der Branche der Kulutrschaffenden jährlich insgesamt eine Milliarde in die Kassen spülen könnte, in die Debatte ein. Im Gegenzug solle dann aber auch die kostenfreie Publikation sämtlicher Werke im Netz gewährleistet werden. Tim Renner ergänzte, dass Menschen durchaus bereit seien, für vollständige und qualitativ hochwertige Angebote zu zahlen. Für staatliche Regulierungsaktionen <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/umstrittenes-hadopi-gesetz-franzosen-droht-die-internet-sperre-1.1157121" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wie jüngst in Frankreich</a> zeigt er jedoch kein Verständnis. Die in Deutschland von Siegfried Kauder ins Gespräch gebrachte <a href="http://netzpolitik.org/2011/kauder-will-internet-entzug/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">„Three Srikes“-Lösung</a> werde nicht zum Schutz der Urheber beitragen.</p>
<p>Und wie stehen die großen Verwertungsgesellschaften zu einer potenziellen Reform des Urheberrechts? Leider war kein großer Verlagsvertreter zum Fachgespräch eingeladen worden, so dass die selbst gestellte Vorgabe der Linken, einen Dialog unter Einbeziehung aller Interessen zu veranstalten, verfehlt wurde. Der Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels <b>Gottfried Honnefelder</b> warnte in seiner gestrigen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Er%F6ffnung%20Honnefelder%20DIGITAL.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rede zur Eröffnung der Frankfurter Buchmesse</a> vor dem wachsenden Einfluss der Piratenpartei – denn deren Forderungen nach einer umfassenden Urheberrechtsreform seien bei denjenigen beliebt, „die nicht davon leben, mit Texten, mit Literatur, mit Inhalten – so genanntem geistigen Eigentum &#8211; umzugehen&#8221;.</p>
<p><i><b><br />
</b></i><b>Leistungsschutzrecht und weitere Initiativen<br />
</b></p>
<p><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/urheberrecht_text.jpg" alt="" width="250" height="190" align="left" />Als eine Spielart des Urheberrechts wurde schließlich die Idee des Leistungsschutzrechtes diskutiert. Die Presseverleger <a href="http://www.bdzv.de/pressemitteilungen+M583c10e09f4.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">klagen dieses seit langem ein</a>, da sie sich „gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzten müssten“. <b>Matthias Spielkamp</b> betonte die Gefahren, die dieses Recht berge. Vor allem die Verlage wollten sich laut Spielkamp damit schützen &#8211; die Chance, dass es den eigentlichen Urhebern zugute käme, sei hingegen gering. Das Leistungsschutzrecht wäre daher in letzter Konsequenz nur schwerlich mit dem Urheberrecht in Einklang zu bringen. <b>Thierry Chervel</b>, Leiter und geistiger Vater des Kulturmagazins <a href="http://www.perlentaucher.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">perlentaucher.de</a>, erinnerte daran, dass sich Autoren beim Zitieren „immer aufs Glatteis begeben“. Er weiß, wovon er spricht: Seit 2007 befindet sich das von ihm gegründete Magazin wegen seiner Rezensionen im <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/7127.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">juristischen Dauerstreit</a> mit der Frankfurter Allgemeinen sowie der Süddeutschen Zeitung, die ihm Diebstahl geistigen Eigentums vorwerfen. Rechte an Texten glaubhaft zu machen, sei jedoch ein schwieriges Unterfangen. „Sprache braucht Spielraum, sonst läuft sie Gefahr, monopolisiert zu werden“, so Chervel. Damit wolle er jedoch nicht als Fürsprecher der Guttenbergs dieser Welt verstanden werden. Das Leistungsschutzrecht wäre auch seiner Einschätzung zufolge lediglich ein Recht für die Verlage.</p>
<p>Die Interessen beim Thema Urheberrecht sind und bleiben widersprüchlich. Während das Thema im Bundestag von der Linken forciert wird, wollen auch die <a href="http://www.greens-efa.eu/fileadmin/dam/Documents/Policy_papers/Common%20position%20on%20copyright%2028sept11_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Grünen im Europäischen Parlament</a> das Recht grundlegend reformieren. Sie wollen das Filesharing ohne Gewinnabsichten grundsätzlich für legal erklären, da dieses Recht auch für die Medien der „analogen Welt“ gegolten habe. Ferner sollten nach Meinung der Grünen auch Mashups oder Parodien erlaubt sein. Für den Fall, dass dadurch die „Produktion kultureller Güter beeinträchtigt“ werde, sollten Überlegungen zur Einführung einer Kulturflaterate angestellt werden. Modelle zur Sanktionierung von Urheberrechtsverstößen wie das „Three Strikes-Gesetz“ seien dagegen ineffizient und zu kostenintensiv. Durch die Sperrung eines Internetanschlusses würden auch Unschuldige bestraft. Zudem können Sperrungen spielend umgangen werden. In diesem Zusammenhang wird auch das kürzlich verabschiedete <a href="http://www.dfat.gov.au/trade/acta/Final-ACTA-text-following-legal-verification.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Anti-Piraterie-Abkommen (ACTA)</a> kritisiert, welches nach Ansicht der Grünen die Rechte der Verwerter geistigen Eigentums stärke, während es Grund- und Freiheitsrechte der Nutzer missachte. Sie wollen sich dafür einsetzen, dass das Abkommen von der EU nicht unterzeichnet wird. Derweil wird auch in Deutschland über den so genannten <a href="http://www.irights.info/?q=content/expertenmeinungen-zum-3-korb-bei-irightsinfo" target="_blank" rel="noopener noreferrer">„dritten Korb“ der Urheberrechtsreform</a> gestritten. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizminsteriums war ursprünglich für das zweite Quartal dieses Jahres angekündigt. Ein Ende der Diskussionen ist derzeit jedoch nicht absehbar.</p>
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