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	<title>Urheberrechtsgesetz &#8211; politik-digital</title>
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	<title>Urheberrechtsgesetz &#8211; politik-digital</title>
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		<title>Paragraf 52a &#8211; Hintergrund &#038; Folgen für die Praxis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2003 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bildungspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Änderung des Urheberrechts, welche es (Hoch-)Schulen erlaubt, Materialien in digitaler Form begrenzten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen, wird von Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt, erläutert.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Änderung des Urheberrechts, welche es (Hoch-)Schulen erlaubt, Materialien in digitaler Form begrenzten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen, wird von Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt, erläutert.<!--break-->
                    </p>
<p>Kaum haben sich nach der Reform des Urhebervertragsrechts<br />
                    <a href="/edemocracy/netzrecht/index.shtml#urheber">die Wogen geglättet</a>, so schlägt eine erneute Änderung des Urheberrechts hohe Wellen. Im Zuge der<br />
                    <a href="/edemocracy/netzrecht/index.shtml#urh">Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft</a> hat zunächst der<br />
                    <a href="http://www.politik-digital.de/archiv/edemocracy/index.shtml#nere">Streit um die Privatkopie und technische Schutzmaßnahmen</a> die Diskussion beherrscht. Von ähnlicher Brisanz ist der Streit um die Einführung eines neuen Rechts für Schulen und Hochschulen, Materialien für Zwecke des Unterrichts oder der Forschung in Intranets oder anderen bestimmt abgegrenzten Nutzergruppen digital zur Verfügung zu stellen. Der folgende Artikel soll den rechtlichen Hintergrund erläutern und die Folgen für die Praxis aufzeigen.</p>
<p>
                    <strong>Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft</strong><br />
                    <br />Nach geltendem Recht darf ein Lehrer in seiner Klasse zum Unterrichtsgebrauch beispielsweise Kopien von Aufsätzen auf Papier herstellen und an die Schülerinnen und Schüler verteilen. Ein Hochschullehrer darf das nicht, denn – so der Gesetzgeber – die Studierenden sollen selbst dafür verantwortlich sein, sich ihre Arbeitsmaterialien zu beschaffen. Für Prüfungszwecke dürfen aber auch in Hochschulen Kopien solcher Texte gemacht und an die Studierenden ausgeteilt werden. Hierfür zahlen Schulen und Hochschulen an die Verwertungsgesellschaft WORT eine angemessene Vergütung, die zum Teil durch Gesamtverträge geregelt ist.<br />
                    <br />Nachdem nun die Schulen am Netz und mit Computern ausgestattet sind und Intranets in Forschung und Lehre Einzug halten, will der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass derselbe Aufsatz den Schülern und Studierenden nicht nur in Papier, sondern auch am Computerbildschirm zugänglich gemacht werden darf.<br />
                    <br />Grundlage hierfür ist Paragraph 52a im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EG-Richtlinie zum „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“. Nachdem der Bundestag das Gesetz im April diesen Jahres nach langer Diskussion und insbesondere lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen hatte, hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen und damit den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erneut verzögert. Im Juli haben Bundesrat und Bundestag das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ gebilligt, so dass es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 13. September in Kraft treten konnte.</p>
<p>
                    <strong>Die Neuregelung im Überblick</strong><br />
                    <br />In Zukunft wird es zulässig sein, unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Materialien wie Texte und Bilder zu digitalisieren und beispielsweise im Intranet einer Schule oder Hochschule für Unterricht oder Forschung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft (wie beispielsweise die VG WORT) geltend gemacht werden kann.</p>
<p>• Gesetzliche Lizenz<br />
                    <br />Eine Schule oder Hochschule, die Materialien in ihr Intranet einstellen möchte, verfügt nach der neuen Regelung also über eine sog. „gesetzliche Lizenz“, d.h. sie muss nicht mehr mit den Verlagen über den Abschluss eines Lizenzvertrages verhandeln, sondern lediglich einen bestimmten Betrag an eine Verwertungsgesellschaft zahlen. Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil, da zumindest die großen Verlagskonzerne in der Regel die Möglichkeit haben, die Lizenzgebühren zu „diktieren“.</p>
<p>• Keine Geltung für Schulbücher<br />
                    <br />Der Gesetzgeber möchte es nur in zwei Fällen bei dem Erfordernis eines individuellen Abschlusses solcher Verträge belassen, nämlich zum einen bei Filmen, bevor diese nicht zwei Jahre in deutschen Kinos gelaufen sind, und zum anderen bei Schulbüchern („Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind“). Für digitale Schulbücher hat der Gesetzgeber aber an anderer Stelle eine Änderung vorgesehen (§ 46 UrhG).</p>
<p>• Enge Voraussetzungen<br />
                    <br />Die gesetzliche Lizenz gewährt der Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – nur unter engen Voraussetzungen. Schulen und Hochschulen werden in Zukunft genau zu prüfen und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Ansonsten drohen zivil- und strafrechtliche Sanktionen. Die Einstellung in ein Intranet darf erstens nur „zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung“ bzw. für die „eigene wissenschaftliche Forschung“ erfolgen. Außerdem dürfen nicht zugleich kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Die Werke dürfen zweitens nur einem „bestimmt abgegrenzten Kreis“ von Unterrichtsteilnehmern bzw. Personen zugänglich gemacht werden, beispielsweise einer Schulklasse oder einem Forscherteam. Es ist also nicht zulässig, Materialien in ein universitätsweites Intranet für alle Studierenden oder der Einfachheit halber sogar für die „Community“ in das Internet einzustellen. Schließlich soll die gesetzliche Lizenz auch nicht alle urheberrechtlich geschützten Materialien erfassen, sondern nur Werke geringen Umfangs, einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften sowie veröffentlichte bzw. zu Unterrichtszwecken sogar nur veröffentlichte kleine Teile eines Werkes. Unbegründet ist also auch der Verdacht, der Gesetzgeber wolle die Digitalisierung ganzer Bibliotheksbestände ermöglichen.</p>
<p>
                    <strong>Folgen für die Praxis</strong><br />
                    <br />„Der geplante § 52 des Urheberrechtsgesetzes gefährdet die Zukunft von Wissenschaft, Forschung und Verlagen in Deutschland“. – So lautet die These der Initiative „www.52a.de &#8211; Verlage und Wissenschaftler für ein faires Urheberrecht“. Insbesondere die Verlage haben daher durch aufwändige Kampagnen, gezieltes Lobbying sowie durch Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht versucht, auf das Gesetzgebungsverfahren in ihrem Interesse Einfluss zu nehmen.<br />
                    <br />Die Verlage behaupten, die Bibliotheken bräuchten nur noch ein einziges Lehrbuch oder eine einzige Fachzeitschrift, um die Netzwerke aller Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit digitalen Kopien für Forschungszwecke versorgen zu können. Von Bibliotheken ist in der Regelung aber überhaupt nicht die Rede.<br />
                    <br />Nach Ansicht der Verlage drohen zudem erhebliche Umsatzrückgänge – vorgeblich insbesondere für deutsche und kleine wissenschaftliche Verlage und zum Schaden der Wissenschaftler. Wäre das geistige Eigentum nicht mehr geschützt, würden in Zukunft Investitionen im Bereich des „Electronic Publishing“ verhindert.<br />
                    <br />Man mag sich über die juristischen Einzelheiten bei der Formulierung des Paragrafen 52a mit Recht streiten. Dass die behaupteten dramatischen wirtschaftlichen Konsequenzen eintreten, ist jedoch nicht zu befürchten. Zur Sicherheit hat der Gesetzgeber sogar vorgesehen, die Geltung der Vorschrift bis zum 31.12.2006 zu befristen (§ 137k UrhG-E).<br />
                    <br />Die wirtschaftlichen Interessen der Verlage sind zwar verfassungsrechtlich geschützt. Eigentum verpflichtet jedoch auch. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Der Gesetzgeber hat daher bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums ebenfalls die im Verfassungsrang stehenden Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung zu berücksichtigen. Diese leben vom Informations- und Wissensaustausch.<br />
                    <br />Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries hat daher den Paragrafen 52a verteidigt: „Die moderne Wissenschaft ist darauf angewiesen, effektiv zu kommunizieren und zu kooperieren. Das geschieht heute über Intranets und dieser Realität müssen wir uns stellen“.<br />
                    </p>
<p>Dr. Markus Junker ist Rechtsanwalt im Münchner Büro der PricewaterhouseCoopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.</p>
<table cellpadding="2" width="146" border="0">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">Erschienen am 28.08.2003</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>
                      
                    </p>
<p>                    <!-- Content Ende --></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wankende Schranken</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/news/netzrecht-urh10-shtml-3081/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[cberghahn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2003 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 13.9.2003 ist ein neues Urhebergesetz in Kraft getreten. Wie stehen Rechteinhaber und Verbraucherschützer zu den Änderungen? Starker Widerstand formiert sich auf beiden Seiten im Vorfeld.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13.9.2003 ist ein neues Urhebergesetz in Kraft getreten. Wie stehen Rechteinhaber und Verbraucherschützer zu den Änderungen? Starker Widerstand formiert sich auf beiden Seiten im Vorfeld.<!--break-->
                    </p>
<p>Seit dem 13.9.2003 ist die Novelle des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit In Kraft getreten. Bei der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 11.Juli 2003 hatte der Bundesrat dem novellierten Gesetz zur Urheberschaft zugestimmt. Im Vorfeld war das Gesetz allerdings noch vom Vermittlungsausschuss nachgebessert worden. Am 11.4.2003 hatte bereits der Deutsche Bundestag der<br />
                    <a href="http://dip.bundestag.de/btd/15/008/1500837.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Gesetzesnovelle zur Gestaltung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft</a> mit den<br />
                    <a href="http://www.bmj.de/ger/service/pressemitteilungen/10000695/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Stimmen der Abgeordneten von SPD, Grüne und CDU/CSU</a> zugestimmt. Die Abgeordneten der<br />
                    <a href="http://www.fdp-fraktion.de/index.php?seite=http://www.fdp-fraktion.de/reden.php" target="_blank" rel="noopener noreferrer">FDP</a> allerdings lehnten den Entwurf ab, da er ihrer Meinung nach die Belange der Rechteinhaber nicht genügend beachte.</p>
<p>                    <strong>Ratswünsche<br />
                    <br /></strong> Der Bundesrat hatte das Gesetz bei seiner Ratifizierung am 23. Mai nicht angenommen. Er hielt die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes auf private Normwerke, auf die in Gesetzen, Verordnungen oder amtlichen Bekanntmachungen verwiesen wird, für sachlich ungerechtfertigt“ und verlangte eine „Ergänzung zur Schrankenregelung der Privatkopien“. Ein<br />
                    <a href="http://www.bundestag.de/gremien/verma/verma_mgl.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vermittlungsausschuss</a> wurde eingesetzt. Dieser hat am 2. Juli eine Beschlussempfehlung veröffentlicht. Eine Privatkopie ist legal, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige Quelle verwendet“ wird. Damit haben die Rechteinhaber zwar weiter Boden gutgemacht in ihrem Kampf gegen Raubkopien und Tauschbörsen, doch weit genug geht ihnen das Gesetz noch nicht. Das Wort „offensichtlich“ solle gestrichen werden. Denn in der Tat entsteht so eine rechtliche Grauzone, die auch für Benutzer von Tauschbörsen unangenehme Folgen haben kann. Woher soll ein Nutzer wissen, wie sein Tauschpartner an die Datei gekommen ist? Ab wann ist eine Kopie offensichtlich rechtswidrig, wenn der Tausch aber anonym abläuft?</p>
<p>Die Diskussion der weiterhin strittigen Themen soll ein sogenannter „zweiter Korb“ regeln, die zwar relevant sind für Rechteinhaber, Rechteverwerter und Verbraucherschützer, aber nicht entsprechend der EU-Richtlinie unbedingt umgesetzt werden müssen.</p>
<p>Unumstritten ist nur, dass weder Rechteinhaber noch Verbraucherschützer wirklich glücklich sind mit dem Beschluss und sich vielleicht nun auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Rechtmäßigkeit beschäftigen muss. Denn eine Softwarefirma aus Süddeutschland will<br />
                    <a href="http://www.s-a-d.de/index.php?lang=DE&amp;sid=942814086660445656&amp;men=newsItem&amp;presse_id=292" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gegen das Gesetz klagen</a>.</p>
<p>                    <strong>Mehr oder weniger unzufrieden mit dem Gesetz</strong><br />
                    <br />Allerdings ist der Grad der Unzufriedenheit auf den gegnerischen Seiten verschieden: Während die Rechteinhaber und Verwerter eher zufrieden waren, knirschten die Verbraucherschützer mit den Zähnen.</p>
<p>So war Gerd Gebhardt, der Vorsitzende der<br />
                    <a href="http://www.ifpi.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">deutschen Phonoverbände</a>, glücklich, “dass dieser längst überfällige Beschluss endlich zustande gekommen ist. Damit erhalten wir zumindest einige der Rahmenbedingungen, die für die Tonträgerhersteller dringend erforderlich sind&#8221;. Auch bei der<br />
                    <a href="http://www.gema.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">GEMA</a> rieb man sich die Hände, denn die vom Deutschen Bundestag verabschiedete<br />
                    <a href="http://www.gema.de/kommunikation/pressemitteilungen/pm20030414.shtml" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Novelle</a> zum Urheberrecht sei ein Schritt in die richtige Richtung.<br />
                    <br />Trotz aller Freude geht den Wirtschaftsverbänden das Gesetz nicht weit genug. Den Phonoverbänden fehlt das deutliche Verbot, aus illegalen Quellen keine legalen Kopien anfertigen zu dürfen. Das sei legalisierte Hehlerei mit gestohlener Musik. Und der GEMA Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Reinhold Kreile forderte die Bundesregierung auf, „in der angekündigten weiteren Urheberrechtsnovelle, die Vergütung für das private Kopieren anzuheben, um die Angemessenheit der Vergütung für den schöpferischen Urheber wieder herzustellen.&#8221;</p>
<p>Auch der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., kurz<br />
                    <a href="http://www.bitkom.org" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bitkom</a>, bedauerte, dass der Bundestag versäumt habe, eine bindende Regelung bezüglich der Pauschalabgaben auf digitale Geräte in das Gesetz aufzunehmen. Man hätte sich dort eine klare Aussage gegen diese Abgaben, insbesondere auf Drucker und PC, gewünscht. Dies erhoffe man sich nun vom „zweiten Korb“, den die Justizministerin angekündigt hat. „Es bleibt für den Gesetzgeber noch viel zu tun.&#8221; mahnte Gerd Gebhard die Regierung.</p>
<p>Davon war auch die Gegenseite überzeugt, aber damit hört auch schon die Gemeinsamkeit auf. Auf der Seite der Verbraucherschützer machte sich großer Unmut breit: Die Initiative Privatkopie.net stellte in einer<br />
                    <a href="http://www.privatkopie.net/files/presse0403.htm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Stellungnahme</a> fest, dass die Bürger zwar theoretisch auch weiterhin Kopien von veröffentlichten Werken für ihren persönlichen Gebrauch herstellen dürften, aber in Wirklichkeit schaffe das neue Gesetz durch das Umgehungsverbot von Kopierschutztechniken und Systemen zum Digital Rights Management „die Privatkopie im digitalen Bereich jedoch ab. Damit laufe jeder, der seinem Recht auf Privatkopie nachgehe, Gefahr, von der Medienindustrie auf Schadensersatz verklagt zu werden.“</p>
<p>
                    <strong>Streitpunkt Privatkopie</strong><br />
                    <br />Was die digitale Privatkopie angeht, bietet das Gesetz eine verwirrende Regelung an. Es sieht zwar vor, dass weiterhin einzelne Privatkopien von Filmen, Büchern und Musik gemacht werden dürfen. Allerdings ist es verboten, den Kopierschutz zu umgehen und Software, die diesen knackt, herzustellen, zu verbreiten und zu nutzen. Andererseits ist laut Paragraph 95b des UrhG die Wirtschaft verpflichtet, dem Nutzer dafür „die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen“. Leider ohne nähere Definition, wie und was passiert, wenn das nicht geschieht. Und da die Industrie plant, auf alle ihre Werke einen Kopierschutz zu legen, der ja nicht umgangen werden darf, würde die legale digitale Privatkopie mit der Zeit aussterben. Aber das scheint Teilen des Bundesjustizministeriums nicht unwillkommen zu sein, bezeichnete der parlamentarische Staatssekretär Alfred Hartenbach die digitale Privatkopie während des<br />
                    <a href="http://www.gema.de/kommunikation/100jahre/rede_hartenbach.shtml" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Festakts zum 100-jährigen Jubiläum</a> der &#8220;Tantiemen-Gesellschaft&#8221; doch als „Gefahrenherd“.<br />
                    </p>
<table cellpadding="2" width="146" border="0">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">Erschienen am 28.08.2003</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>
                      
                    </p>
<p>                    <!-- Content Ende --></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachhaltiger Widerstand</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/news/netzrecht-urh5-shtml-2858/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[dkammerer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2003 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalabgabe]]></category>
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		<category><![CDATA[Medienunternehmen]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Entwurf der Bundesregierung für ein neues Urhebergesetz ist ein fauler Kompromiss zwischen Nutzerrechten und Industrie. Aber das reicht der Lobby der Medienproduzenten noch lange nicht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entwurf der Bundesregierung für ein neues Urhebergesetz ist ein fauler Kompromiss zwischen Nutzerrechten und Industrie. Aber das reicht der Lobby der Medienproduzenten noch lange nicht.<!--break--></p>
<p>&#8220;Die Privatkopie darf auch im Reich der Bits und Bytes nicht sterben!&#8221;, fordert eine Initiative, die unter<br />
                  <a href="http://www.privatkopie.net/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">privatkopie.net</a> Materialien und Links zum Thema zusammengestellt und eine digitale Petition gestartet hat. Die ersten 30.000 Unterschriften werden heute Bundesjustizministerin Brigitte Zypries übergeben werden.<br />
                  <br />Nicht nur sie muss nachsitzen. Eine ganze Reihe von Neuregelungen hat das internationale Urheberrecht in den letzten Jahren der digitalen Welt angepasst. 1996 formulierte die World Intellectual Property Organization (WIPO) neue Verträge für digitale Daten aller Art, 1998 erließen die USA ihren &#8220;Digital Millennium Copyright Act&#8221; (DMCA), Europa zog im Mai 2001 mit der &#8220;EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft&#8221; nach, die bis Ende dieses Jahres von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden sollte.<br />
                  <br />Deutschland hat diese Frist versäumt. Zwar fand im Bundestag die erste Lesung eines entsprechenden Gesetzentwurfes bereits am 14. November statt. Doch die Lobby der Medienindustrie hat erfolgreich verhindert, dass er Gesetz wird: In der heute vorliegenden Fassung schreibt der Paragraf 53 vor, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auch auf digitalen Trägern zulässig sind, sofern sie keinem Erwerbszweck dienen.<br />
                  <br />Die heute übliche Praxis wäre dadurch gesetzlich anerkannt. Ebendas jedoch stößt auf den erbitterten Widerstand der Medienindustrie. Sie vermisst ein eindeutiges Verbot all dessen, was sie seit langem als &#8220;Piraterie&#8221; beklagt, in erster Linie des Zugriffs von Internetusern auf digitale Privatkopien über Peer-to Peer-Netze. Mit immer neuen Systemen des &#8220;Digital Rights Management&#8221; (DRM) versucht sie, selbst legale Privatkopien technisch zu verhindern.<br />
                  <br />Am 14. Januar kommenden Jahres soll der Entwurf doch noch verabschiedet werden (die Lesung ist in den Februar verschorben, Anm. d. R.). Die Regierung hofft, die Industrie mit einer Klausel zufrieden stellen zu können, die ebenjene &#8220;technischen Maßnahmen&#8221; für zulässig erklärt, die das zunächst Erlaubte in der Praxis unmöglich machen. Was als Interessenausgleich dargestellt wird, schiebt aber das Problem nur auf die lange Bank. In der Begründung zum vorliegenden Entwurf heißt es lapidar, eine Klarstellung der Regelung zur Durchsetzung der Privatkopieschranke werde &#8220;Gegenstand eines weiteren Gesetzentwurfs&#8221;.<br />
                  <br />Kein Wunder also, dass die Medienindustie ihren Kampf noch lange nicht verloren gibt. Der Deutsche Multimedia Verband (DMMV) blies schon vor der ersten Lesung zur Frontalattacke: Eine &#8220;faktische Legalisierung der Vervielfältigung von Raubkopien&#8221; findet der DMMV im Gesetzentwurf, die notwendig zu einer &#8220;Schwächung des Medienwirtschaftsstandortes&#8221; Deutschland führe. &#8220;Arbeitsplatzverlust&#8221; und &#8220;erhebliche wirtschaftliche Schäden&#8221; seien die unausweichlichen Folgen.</p>
<p>                  <strong>Kampf um jeden Cent</strong><br />
                  <br />Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) schlägt moderatere Töne an. Seine Hauptsorge sieht der Verband der Gerätehersteller in der Vermeidung einer Doppelvergütung. Das System der Pauschalabgaben auf Geräte wie Kassettenspieler, Videorecorder oder Kopierer, das im analogen Bereich für eine gerechte Vergütung für die Urheber sorgt, solle keinesfalls auf den digitalen Bereich übertragen werden. Das mache die Hardware teurer und schwäche die Umsätze, fürchtet der Verband, der schon die Pauschalvergütung für analoge Kopien als &#8220;unvermeidbare Ungerechtigkeit&#8221; nur zähneknirschend hinnimmt. Für die Welt des digitalen Copy &amp; Paste jedoch eröffne sich &#8211; dank digitaler Rechtekontrolle &#8211; eine Alternative: statt pauschaler Abgaben auf die Geräte individuelle Abrechnung der tatsächlichen Nutzung der Inhalte. Schon seit längerem liegt Bitkom darüber im Streit mit den Verwertungsgesellschaften, die für die Umverteilung der Pauschalabgaben an die Autoren zuständig sind. Ein Schlichtungsversuch des Bundesjustizministeriums schlug Anfang dieses Jahres fehl.<br />
                  <br />Tief ins wohlmeinende Herz des Verbrauchers geblickt hat dagegen der<br />
                  <a href="/edemocracy/netzrecht/urh6.shtml">Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft</a>. &#8220;Kopiergeschützte CDs sind vom Verbraucher längst akzeptiert&#8221;, heißt es vertrauensvoll aus dem Hause. Ob das daran liegt, dass kaum noch Musik-CDs ohne Kopierschutz zu haben sind, oder an der zu klein gedruckten Kennzeichnung, konnte diese Spezialuntersuchung des Kundenverhaltens nicht näher ergründen. Hinlänglich bekannt aber sind die Probleme, die der Kopierschutz schon heute verursacht: Viele Player akzeptieren die Scheiben nicht mehr, verärgerte Kunden und Händler sind zu Umtauschaktionen gezwungen. &#8220;Ein Anspruch auf eine Kopie besteht nach deutschem Urheberrechtsgesetz zweifellos nicht&#8221;, haben sich die Tonträgerhersteller juristisch kundig gemacht.<br />
                  <br />Ein Anspruch auf funktionierende Produkte besteht allerdings schon. Daran zu erinnern, das ist das Anliegen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV). Die Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs komme &#8220;de facto einem Verbot der digitalen Privatkopie gleich&#8221;, kontern die Verbraucherschützer. Das Recht auf Privatkopie werde ad absurdum geführt, wenn den Anbietern zugleich das Recht eingeräumt werde, digitale Kopien durch &#8220;wirksame technische Maßnahmen&#8221; zu verhindern. Schelte für den Gesetzgeber gibts daher auch von dieser Seite. Eine &#8220;unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers&#8221; und einen &#8220;schlechten Kompromiss&#8221; nennt der Bundesverband das Reformvorhaben</p>
<p>                  <strong>Tatort Stadtbücherei</strong><br />
                  <br />Tatsächlich wären von den Regelungen nicht nur Musikfans betroffen. Etwa für die Benutzung öffentlicher Büchereien ergäbe sich die absurde Situation, dass elektronische Zeitschriften nur an speziellen Terminals angeboten werden dürften. Inhalte, die eigentlich überall und jederzeit zugänglich sein könnten, würden künstlich eingesperrt. Die deutschen Bibliotheksverbände wünschen sich deshalb eine Klarstellung, und verlangen, &#8220;die Zugänglichmachung von elektronischen Werken in öffentlichen Bibliotheken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch der Benutzer als verbindliche Ausnahmetatbestände zu regeln.&#8221;</p>
<p>Zuerst erschienen in der<br />
                  <a href="http://www.taz.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">taz</a> Nr. 6928 vom 12.12.2002, Seite 14, 211 TAZ-Bericht. Mit freundlicher Genehmigung des Autors DIETMAR KAMMERER.</p>
</p>
<table cellpadding="2" width="146" border="0">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">Erschienen am 23.01.2003</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>
                    
                  </p>
<p>                  <!-- Content Ende --></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rettet die Privatkopie</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jan 2003 23:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Alternative Anhörung zum Urheberrechtsgesetz. Zu Gast sein wird am 23. Januar in Berlin John Perry Barlow, Netzaktivist der ersten Stunde. Mitveranstalter ist die Initiative „privatkopie.net“.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Alternative Anhörung zum Urheberrechtsgesetz. Zu Gast sein wird am 23. Januar in Berlin John Perry Barlow, Netzaktivist der ersten Stunde. Mitveranstalter ist die Initiative „privatkopie.net“.<!--break-->
                  </p>
<p>Mit der Gesetzesnovelle, die derzeit im Bundestag verhandelt wird, hat sich die Regierung das Ziel gesetzt, das Urheberrecht an die digitale Informationsgesellschaft anzupassen. Die Initiative<br />
                  <a href="http://www.privatkopie.net" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Privatkopie.net</a> nimmt das zum Anlass, um am 23. Januar 2003 eine Alternative Anhörung mit dem Ziel zu veranstalten, die gesellschaftlich prekären Folgen des Gesetzentwurfes aufzuzeigen.</p>
<p>Für die Nutzer stelle der kurz vor der Abstimmung stehende Entwurf einen Rückfall in die analoge Steinzeit dar. So würde sich der Verbraucher in Zukunft beispielsweise von einer technisch geschützten Musik-CD keine Kopie mehr für Auto oder MP3-Player ziehen dürfen. Die Initiative will im Unterschied zu den Interessen der<br />
                  <a href="/edemocracy/netzrecht/urh6.shtml">Medienproduzenten</a> die Privatkopie erhalten sehen. Die Zustimmung zu ihren Forderungen dokumentieren die ca 37.000 gesammelten Unterschriften.</p>
<p>Die Anhörung ist prominent besetzt, da u.a.<br />
                  <a href="http://www.eff.org/%7Ebarlow/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">John Perry Barlow</a>, Mitbegründer der Electronic Frontier Foundation (<br />
                  <a href="http://www.eff.org" target="_blank" rel="noopener noreferrer">EFF</a>) und Fellow am Berkman Center for Internet and Society der Harvard Law School, über die Erfahrungen mit dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA), der US-amerikanischen Entsprechung zur deutschen Novelle, berichten wird. Bei freiem Eintritt finden sich weitere Experten zur Anhörung in der Humboldt Universität zu Berlin ein.</p>
<p>Zum Interview mit John Perry Barlow geht&#8217;s<br />
                  <a href="/edemocracy/netzrecht/urh9.shtml">hier</a>.</p>
<p>
                  <br />
                  <a href="http://www.privatkopie.net/files/aktuell2.htm" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Weitere Informationen</a>:<br />
                  <br />Ort: Humboldt Universität zu Berlin, Kinosaal, Unter den Linden 6<br />
                  <br />Beginn 18:00<br />
                  </p>
<p>
                    
                  </p>
</p>
<table cellpadding="2" width="146" border="0">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">Erschienen am 23.01.2003</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>
                    
                  </p>
<p>                  <!-- Content Ende --></p>
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			</item>
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		<title>Was denkt das Parlament?</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jan 2003 23:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Im Februar 2003 findet im Bundestag die zweite Lesung zur geplanten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes statt. Das Gesetz soll die Grundlage für ein modernes Urheberrecht in der digitalen Wissensgesellschaft schaffen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Februar 2003 findet im Bundestag die zweite Lesung zur geplanten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes statt. Das Gesetz soll die Grundlage für ein modernes Urheberrecht in der digitalen Wissensgesellschaft schaffen.<!--break--></p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Die Zeit ist reif ist für eine Neuregelung des Urheberrechts, darüber sind sich alle Parteien einig. Aufgabe des Gesetzes ist laut Justizministerin Brigitte Zypries &quot;der Rechtsschutz für Urheber sowie die Förderung der Kultur und Medienwirtschaft und ihrer Entwicklung.&quot; Doch darüber wie stark diese beiden Komponenten das Gesetz bestimmen sollen herrscht Uneinigkeit zwischen den Parteien.<br />
<br />
&quot;Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter mit seinen vielen neuen Medien braucht zeitgemäße Regeln&quot; meint Brigitte Zypries (SPD), auch die FDP und die Union betonen die zentrale Rolle eines modernen Urheberrechts, sie rücken allerdings vor allem die finanziellen Auswirkungen der bisher lückenhaften Regelungen in den Mittelpunkt. Günther Krings von der CDU bezeichnet das Urheberrechtsgesetz als &quot;zentrales Marktordnungsrecht des digitalen Zeitalters&quot; und rechnet vor, dass jeder zwölfte Euro in der deutschen Wirtschaft mit Produkten verdient wird, die unmittelbar auf den Schutz des Urheberrechts angewiesen sind. Auch Rainer Funke (FDP) betont die &quot;starken wirtschaftlichen Interessen&quot; und wünscht sich eine Umsetzung des Urheberrechts &quot;im Sinne der Industrie&quot;. Während Union und FDP der Meinung sind, dass der Gesetzentwurf geistiges Eigentum nicht genügend vor Missbrauch schützt, ist Dirk Manzewski (SPD) überzeugt, dass der Regierungsentwurf &quot;einen angemessenen Rechtsrahmen vorgibt, der den Einsatz der neuen Technologien zulässt und die Entwicklung in der Informationsgesellschaft fördert.&quot; Die Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichkeitmachung verdeutliche, &quot;dass Werke in den elektronischen Medien wie dem Internet nur mit Zustimmung der Urheber verwertet werden dürfen.&quot;, andererseits legt es aber auch fest, dass die Urheber es in bestimmten Fällen hinnehmen müssen, dass ihre Werke auch ohne ihre Zustimmung genutzt werden, zum Beispiel für den Unterricht an Schulen und Hochschulen sowie für die Forschung.
</p>
<p>
<br />
<b>Digitale Spaltung muss verhindert werden</b><br />
<br />
Ähnlich beurteilen auch die Grünen den Gesetzentwurf. Auch sie sind der Ansicht, dass &quot;Urheberinnen und Urheber […] im digitalen Zeitalter für ihre Arbeit entsprechend entlohnt werden&quot; müssen und stellen fest, dass die Gesetzesnovelle einen &quot;Interessensausgleich zwischen allen vom Urheberrecht betroffenen Gruppen&quot; darstelle. Im Gegensatz zu den anderen Parteien stellen sie jedoch eine eher normativ geprägte Diskussion in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen. Sie fordern die freie Zugänglichkeit von Wissen und warnen vor einer digitalen Spaltung der Gesellschaft. Der Gesetzentwurf weise zwar in die richtige Richtung, doch langfristig müsse eine &quot;digitale Vielfalt&quot; angestrebt werden, die in der analogen Sphäre gültige urheberrechtliche Komponenten in die digitale Welt überträgt und ergänzt. Grietje Bettin (Bündnis 90/Grüne) vergleicht den Download von Dateien mit dem Ausleihen eines Buchs in der Bibliothek.
</p>
<p>
<b><br />
<br />
Analog gleich Digital?</b><br />
<br />
Gegen dieses auch im § 53 des Gesetzentwurfs implizierte Vorgehen wendet sich die CDU/CSU. Es wäre unmöglich, &quot;dass ein Rechtsregime, das dem Zeitalter des Papierkopierers entstammt, nun ohne weiteres auf den CD-Brenner übertragen werden soll. Allein dadurch, dass das digitale Kopieren so viel schneller ausführbar sei als das analoge, müsse man besondere Schutzvorkehrungen treffen. Der Gesetzentwurf erklärt technische Verrichtungen zum Schutz vor Kopien für zulässig und stellt das Umgehen des Kopierschutzes unter Strafe. Digitale Privatkopien sollen allerdings weiterhin zulässig sein. Für diese Nutzung sollen die Urheber über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA entschädigt werden.
</p>
<p>
<b><br />
<br />
Dem DRM gehört die Zukunft</b><br />
<br />
Jedenfalls solange bis ein System der individuellen Lizenzierung, das so genannte Digital Rights Management technisch ausgereift ist. CDU/CSU und FDP sprechen von dem digitalen Rechtemanangement als &quot;intelligenter Schutzstrategie der Zukunft&quot;, die SPD macht ihre Unterstützung des DRM von der technischen Entwicklung des Systems abhängig. Die Grünen betonen, dass das DRM für sie kein &quot;Allheilmittel&quot; darstelle. Neben der Einzelabrechnung müsste es immer noch möglich sein, Wissen zu erlangen ohne dafür eine Individuallizenz zu erwerben. Zukünftig soll es also eine Nebeneinander von Digital Rights Management und Vergütungsregelungen über Verwertungsgesellschaften geben.
</p>
<p>
Alle Zitate aus dem Plenarprotokoll der 10. Sitzung des Bundestags in der 15. Wahlperiode
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<table border="0" cellpadding="2" width="146">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">
			Erschienen am 23.01.2003
			</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p><!-- Content Ende --></p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht in der Informationsgesellschaft&#8221; – Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes aus Sicht der Musikwirtschaft</title>
		<link>https://www.politik-digital.de/news/netzrecht-urh6-shtml-3191/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[tbraun]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2003 23:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Dr. Thorsten Braun, Syndicus beim Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, erläutert die Schwachstellen des Gesetzes. Besonders die Missbräuche bei der „Privatkopie“ müssten beseitigt werden.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Thorsten Braun, Syndicus beim Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, erläutert die Schwachstellen des Gesetzes. Besonders die Missbräuche bei der „Privatkopie“ müssten beseitigt werden.<!--break-->
                  </p>
<p>Die Funktionsfähigkeit des Musikmarkts ist derzeit durch massenhaftes (legales wie illegales) „Brennen“ von CDs und durch Internet-Piraterie nachhaltig gestört. Hier ist der Gesetzgeber gefragt: Das Urheberrecht als traditionelles Marktordnungsrecht muss an die neuen technologischen Entwicklungen angepasst werden. Die Musikwirtschaft erwartet von der Novelle des Urheberrechtsgesetzes wichtige Impulse: Tonträgerhersteller müssen in ihren Bemühungen unterstützt werden, ihre Produkte gegen unkontrolliertes Klonen zu schützen. Missbräuche bei der so genannten „Privatkopie“ müssen beseitigt werden. Außerdem gilt es, den Rechtsrahmen für funktionierende Geschäftsmodelle im Internet zu schaffen. Dazu zählen auch wirksame und effektive Rechtsbehelfe, um unautorisierte Musikangebote im Internet unterbinden zu können. Der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ wird den Erwartungen der Musikwirtschaft in vielen Punkten gerecht, auch wenn zu einzelnen Aspekten des Entwurfs noch wichtige Nachbesserungen notwendig sind.</p>
<p>
                  <strong>Die positiven Aspekte des Regierungsentwurfs</strong><br />
                  <br />Zur Privatkopie folgt der Regierungsentwurf dem Prinzip „das Schützbare schützen, das Nicht-Schützbare vergüten“. Dieses Prinzip hatten die Phonoverbände zusammen mit dreizehn weiteren Urheberrechtsorganisationen in einem „Forum der Rechteinhaber“ formuliert. Entgegen aller Forderungen vorgeblicher Verbraucherschützer wird in dem Gesetzentwurf kein „Anspruch auf Privatkopie“ verankert. Einen solchen Anspruch gibt es heute nicht, und ihn darf es auch zukünftig nicht geben. Dort, wo keine technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, bleibt die Privatkopie zulässig und – das ist ebenfalls wichtig – vergütungspflichtig (über Geräte- und Leermedienabgaben). Wo jedoch technische Maßnahmen zum Schutz eines Produkts angewandt werden, müssen diese respektiert und dürfen nicht umgangen werden.</p>
<p>Doch nicht nur das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen wird zukünftig verboten sein. Viel bedeutsamer ist, dass jede Form der Verbreitung von Umgehungstechnologien oder der Anleitung zum Umgehen von Kopierschutz ebenfalls verboten wird. Die Zeiten, in denen sich Computer-Magazine darin überbieten, das Knacken von Kopierschutz zu erläutern und sogar Umgehungssoftware hierfür anbieten, werden dann endlich vorbei sein.</p>
<p>Hinsichtlich des Musikvertriebs im Internet soll in das Urheberrechtsgesetz ein neues Recht eingeführt werden: das Recht der Zugänglichmachung. Dieses garantiert Autoren, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die Auswertung von Musikaufnahmen in „Music on Demand“-Diensten zu erlauben oder zu verbieten. Damit werden die Rechte, die Kreative und Produzenten hinsichtlich traditioneller physischer Tonträger besitzen, auf neue Angebotsformen, insbesondere im Online-Bereich, übertragen. Der Regierungsentwurf hält sich insoweit eng an die internationalen Vorgaben der EU-Informationsgesellschaften-Richtlinie.</p>
<p>Doch nicht in allen Punkten wird der Regierungsentwurf den Anforderungen der Musikwirtschaft gerecht.</p>
<p>
                  <strong>Es besteht noch Änderungsbedarf</strong><br />
                  <br />Der Regierungsentwurf versäumt es leider, die Missbräuche bei der so genannten Privatkopie zu beseitigen. So fehlt eine Klarstellung, dass Kopien zum eigenen privaten Gebrauch nur von legalen Quellen angefertigt werden dürfen. Was einmal illegal ist, muss auch nach der Vervielfältigung illegal bleiben und darf nicht „reingewaschen“ werden. Eine illegal im Internet angebotene Musikaufnahme darf also auch nicht zum privaten Gebrauch legal heruntergeladen werden. Darüber hinaus besteht überhaupt kein Grund, auch die Herstellung von Kopien durch Dritte zuzulassen. Dadurch wird nur der private Charakter der Vervielfältigung in Frage gestellt und unnötig eine rechtliche Grauzone aufgebaut, die Piraterie Vorschub leisten kann.</p>
<p>Äußerst problematisch sind die Vorschriften zur Einschränkung technischer Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Nutzergruppen (sog. „Durchsetzung von Schranken“). Was verbirgt sich dahinter? Das Gesetz sieht für bestimmte Nutzungen Ausnahmen (Schranken) vom Urheberrecht vor, z.B. aus sozialen Gründen. Da offenbar befürchtet wird, diese Ausnahmen könnten durch technische Schutzmaßnahmen völlig ausgehöhlt werden, sollen sie sich gegen die technischen Maßnahmen durchsetzen. Für die Lösung dieses bislang völlig theoretischen Problems sieht der Regierungsentwurf verschiedene Klagemöglichkeiten und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor. Dies führt insgesamt zu einer unberechtigten „Übersicherung“ der angeblichen Rechte einzelner Nutzergruppen und wird der Vorgabe der EU-Richtlinie nach einer Förderung freiwilliger Maßnahmen nicht gerecht. Der Entwurf verursacht Rechtsunsicherheit, indem er die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen provoziert, und er behindert dadurch die sinnvolle Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen, von der gerade auch die Nutzer profitieren können. Gerade in Anbetracht des nicht absehbaren praktischen Bedürfnisses ein Eingreifen des Gesetzgebers, sollte dieser vorerst von dieser umstrittenen Regelung absehen.</p>
<p>Im Regierungsentwurf ist eine ausdrückliche Regelung zur Kennzeichnung von Produkten aufgenommen worden, bei denen technische Maßnahmen wie z.B. ein Kopierschutz eingesetzt werden. Sachlich ist die Kennzeichnung sinnvoll: Die IFPI hat von Anfang an empfohlen, kopiergeschützte CDs entsprechend zu kennzeichnen und inzwischen auch ein einheitliches Kopierschutzlogo vorgestellt. Doch die Verankerung der Kennzeichnungspflicht im Urheberrechtsgesetz ist überflüssig und inhaltlich unklar. Eine Kennzeichnung muss dort erfolgen, wo es berechtigte Verbrauchererwartungen gibt. Wo diese nicht bestehen, ist auch eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Vorschrift könnte dazu führen, dass CDs zukünftig ein „Beipackzettel“ beigefügt werden muss, dessen Umfang kaum übersehbar und dessen Inhalt angesichts neuer Gerätekonfigurationen schnell überholt wäre.</p>
<p>Schließlich fehlen im Regierungsentwurf Vorschriften für ein effektives Vorgehen gegen Internet-Piraterie. Der durch die EU-Richtlinie zwingend vorgeschriebene Unterlassungsanspruch gegen Internet Service Provider ist ebenso wenig im Gesetzentwurf enthalten wie ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch, der den Rechteinhabern eine Identifizierung von Rechtsverletzern ermöglichen würde, ohne gleich Strafverfahren einleiten zu müssen. Diese Punkte sollten im Regierungsentwurf nachgebessert werden, damit das neue Urheberrechtsgesetz tatsächlich den internationalen Vorgaben gerecht wird.</p>
<p>
                  <strong>Die Novelle ist nur ein erster Schritt</strong><br />
                  <br />Der Regierungsentwurf enthält eine Fülle von weiteren Vorschriften, die dazu dienen, das Urheberrecht den Anforderungen der Informationsgesellschaft anzupassen. Sie können hier nicht alle dargestellt werden, sind teilweise für die Musikwirtschaft auch von geringer praktischer Bedeutung. Allerdings spart der Gesetzentwurf auch bewusst einige (auch für die Musikwirtschaft) wichtige Fragen aus, so insbesondere die Regelung der Vergütungssätze für Leermedien und Vervielfältigungsgeräte. Dies geschah, um das Gesetzesprojekt nicht mit einer Vielzahl besonders strittiger Punkte zu belasten und zeitlich zu verzögern. Diese Strategie ist nicht ganz aufgegangen, konnte das Gesetz doch in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden. Weitere Verzögerungen sollten aber vermieden werden. Mit den genannten notwendigen Detailänderungen sollte das Gesetz nunmehr zügig verabschiedet werden. Wenn die zwingenden EU-Vorgaben umgesetzt sind, kann in einem zweiten Schritt über weitere Änderungen diskutiert werden.</p>
<p>Dr. Thorsten Braun ist Syndicus beim<br />
                  <a href="http://www.ifpi.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft</a><br />
                  </p>
<table cellpadding="2" width="146" border="0">
<tbody>
<tr>
<td bgcolor="#FFCC33">
<div class="tidy-2">Erschienen am 23.01.2003</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="tidy-3">
                    
                  </p>
<table cellspacing="0" cellpadding="2" width="390" border="0">
<tbody>
<tr>
<td align="middle">
                          <em><br />
                            <a href="mailto:redaktion@politik-digital.de?subject=Artikel:">Kommentieren Sie diesen Artikel!</a><br />
                          </em></p>
<p>                          <em><br />
                            <a href="/salon/diskussion/">Diskutieren Sie mit anderen in unserem Forum!</a><br />
                          </em><br />
                          
                        </td>
</tr>
</tbody>
</table>
<hr class="tidy-4" width="390" noshade="noshade" size="1" />
                  <!-- Content Ende --></p>
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