In einem Gutachten zu den Online-Diensten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt das Hans-Bredow-Institut zu dem Schluss, dass keine unzulässige Beihilfe vorliegt, wenn der Auftrag der deutschen Rundfunkanstalten auch Online-Dienste umfasst.
Die Einschätzung, welche Online-Dienste der Erfüllung demokratischer, sozialer und kultureller Bedürfnisse jeder Gesellschaft dienen, obliege den Mitgliedsstaaten, so die Studie. Die Definitionshoheit des Programmauftrags bliebe so bei den einzelnen Ländern. Die EU-Kommission könne sich bei der Prüfung des Auftrags auf “offensichtliche Fehler” nur dann darüber hinwegsetzen, wenn die Einschätzung aufgrund empirischer Erkenntnisse völlig unvertretbar erscheine. Die Pressemitteilung kann hier eingesehen werden.