Dem Chaos Computer Club (CCC) wurde nach eigenen Angaben aus einer anonymen Quelle der „Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ zugespielt.

Der Gesetzesentwurf enthält unter anderem einen Paragraphen
20k, der den heimlichen Zugriff auf so genannte informationstechnische
Systeme regelt. In der Öffentlichkeit ist dieses Vorgehen als
Online-Überwachung durch den so genannten Bundestrojaner bekannt. Unter
anderem gestattet der §20k im Falle einer Gefahr im Verzug den
heimlichen Zugriff für eine Dauer von maximal drei Tagen auch ohne
gerichtliche Anordnung.