Die Vorratsdatenspeicherung ist tot, es lebe die Vorratsdatenspeicherung? Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag, 2. März 2010, die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber müsse u.a. bei der Datensicherheit und einem Richtervorbehalt beim Datenabruf nachbessern, so die Richter.

Außerdem stellten die Verfassungsrichter klar, dass ein etwaiger per Vorratsdatenspeicherung erhobener Datenbestand nur bei schweren Straftaten abgerufen werden dürfe. Darüber hinaus hat nun auch die EU-Kommission angekündigt, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erneut zu überprüfen. Zudem dürfe der Datenbestand bei den Providern verbleiben und nicht beim Staat zentral zusammengeführt werden, so das Bundesverfassungsgericht.

Die Vorgeschichte

Seit über zwei Jahren werden in Deutschland nun elektronische Kommunikationsvorgänge wie Telefon- und Internetverbindungen und E-Mail-Adressen registriert und gespeichert. Die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, so die Richter.

2007 beschloss die große Koalition auf Grundlage einer EU-Richtlinie das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Dies verpflichtet Telekommunikationsunternehmen, für die Dauer von sechs Monaten die Telefonverbindungen mit den Telefonnummern der Anrufer und Angerufenen zu speichern sowie die IP-Adressen von Nutzern beim Verbindungsaufbau mit dem Internet und beim Versenden von E-Mails. Darüber hinaus werden auch die E-Mail-Adressen beim Versand und Empfang gespeichert und der Zeitpunkt des Empfangs und Zugriffs.  

Die Gegner und Kläger

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und Mitglieder aus allen Oppositionsparteien – beispielsweise die jetzige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und ihre Parteikollegen Burkhard Hirsch und Gerhart Baum von der FDP, Claudia Roth von den Grünen und Vertreter der Linken–  reichten daher im Dezember 2007 mehrere Verfassungsklagen ein, von denen eine insgesamt 34.939 Mitzeichnern erreichte.

Unter Mitarbeit von Nina Schröter.

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